In Österreich ist für die Ausstellung der Apostille zuständig:
Änderung des Bundesgesetzes über die Ausstellung der Apostille nach dem Überein-
kommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung (BGBl. I Nr. 40/2017 vom 12. April 2017)
§ 3. Zur Ausstellung der im Übereinkommen vorgesehenen Unterzeichnungsbestätigung (Apostille) sind zuständig:
1. Der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres hinsichtlich aller Urkunden, die
a) vom Bundespräsidenten oder von der Präsidentschaftskanzlei,
b) vom Präsidenten des Nationalrates, vom Vorsitzenden des Bundesrates oder von der Parlamentsdirektion,
c) von der Bundesregierung,
d) von einem Bundesminister,
e) von einem Verwaltungsgericht, vom Verwaltungsgerichtshof oder vom Verfassungsgerichtshof,
f) vom Obersten Gerichtshof, vom Kartellobergericht beim Obersten Gerichtshof, von der Obersten Rückstellungskommission beim Obersten Gerichtshof oder von der Obersten Rückgabekommission beim Obersten Gerichtshof oder
g) vom Rechnungshof ausgestellt worden sind.
2. die Berufsvertretungsbehörden hinsichtlich der von ihnen erstellten Auszüge aus zentralen, von
einem Bundesministerium geführten Registern,
3. Die Präsidenten der mit Zivilrechtssachen befaßten Gerichtshöfe erster Instanz oder ihre zur Ausstellung der Unterzeichnungsbestätigung (Apostille) bestimmten Stellvertreter, mit Ausnahme des Handelsgerichtes Wien:
hinsichtlich aller Urkunden, die von einem anderen Gericht als den in Ziffer 1 lit. e und f genannten, von einer staatsanwaltlichen Behörde, von einem Notar, von einer Notariatskammer oder von einer Rechtsanwaltskammer - insoweit diese Kammern dabei in Vollziehung behördlicher Aufgaben des Bundes tätig werden - im Sprengel des betreffenden Gerichtshofes ausgestellt worden sind.
4. Hinsichtlich aller anderen Urkunden:
a) die Landeshauptmänner, soweit es sich um Urkunden handelt, die in ihrem Bundesland in Vollziehung behördlicher Aufgaben des Bundes und
b) die Landesregierungen, soweit es sich um Urkunden handelt, die in ihrem Bundesland in Vollziehung behördlicher Aufgaben des Landes ausgestellt worden sind."
§ 4. (1) Hinsichtlich elektronisch ausgestellter Urkunden, die der zuständigen Behörde ohne Medienbruch elektronisch
übermittelt werden, können bei Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen die im elektronischen
Signatur- oder Siegelzertifikat enthaltenen Daten mittels elektronischer Unterzeichnungsbestätigung (Apostille) bestätigt
werden.
(2) Zur Ausstellung der elektronischen Unterzeichnungsbestätigung (Apostille) unter den in Abs. 1 genannten Voraussetzungen
ist der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres zusätzlich zu den von § 3 Z 1 erfassten Urkunden auch für folgende
Urkunden zuständig:
1. für durch Verordnung der Bundesregierung festzulegende Urkunden, die von nachgeordneten Dienststellen der
Bundesministerien oder von sonstigen Einrichtungen in Vollziehung behördlicher Aufgaben des Bundes ausgestellt wurden, und
2. für Auszüge aus zentralen, von einem Bundesministerium geführten Registern.
§ 6.(1) Dieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit dem Übereinkommen in Kraft.
(2) Der Gesetzestitel, die §§ 3 und 4, die Paragraphenbezeichnungen der §§ 5 und 6, § 6 Abs. 2
und § 7 in der Fassung des Deregulierungsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 40/2017, treten mit 1. Juli 2017
in Kraft.
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Ergänzung vom 09.05.2018 (BGBl. II Nr. 99/2018):99. Verordnung der Bundesregierung über die Ausstellung der elektronischen Apostille auf bestimmten elektronischen Urkunden
Auf Grund des § 4 Abs. 2 Z 1 des Apostillegesetzes, BGBl. Nr. 28/1968, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2017, wird verordnet:
§ 1. Die Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres ist zusätzlich zu den in § 3 Z 1 sowie § 4 Abs. 2 Z 2 des Apostillegesetzes
erfassten Urkunden für die Ausstellung der elektronischen Unterzeichnungsbestätigung (Apostille) auf folgenden elektronisch ausgestellten
und mit einem elektronischen Signatur- oder Siegelzertifikat versehenen Urkunden von nachgeordneten Dienststellen der Bundesministerien
oder von sonstigen Einrichtungen in Vollziehung behördlicher Aufgaben des Bundes zuständig, wenn diese Urkunden ohne Medienbruch elektronisch
übermittelt werden:
– Bestätigungen der Krankenversicherungsträger
– Bestätigungen der Pensionsversicherungsträger
– Bestätigungen der Militärkommanden
– Bestätigungen, Nachweise und Bescheide der Finanzämter
– Registerauszüge des Patentamtes
– Strafregisterbescheinigungen der Landespolizeidirektionen
– Urkunden, Zertifikate und Bescheide des Bundesamts für Sicherheit im Gesundheitswesen (BASG)
– Urkunden, Zeugnisse, Zertifikate und Bescheide der Bundesämter und Landwirtschaftlichen Bundesanstalten gemäß dem Bundesgesetz
über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten (Bundesämtergesetz), BGBl. I Nr. 83/2004 zgd BGBl. I Nr. 58/2017
– Urkunden, Zeugnisse, Zertifikate und Bescheide des Bundesforschungs- und Ausbildungszentrums für Wald, Naturgefahren und Landschaft und des Bundesamtes für Wald
– Urkunden, Zeugnisse, Zertifikate und Bescheide der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES) sowie des Bundesamtes für Ernährungssicherheit (BAES)
– Urkunden, Zeugnisse und Zertifikate der Bundeskellereiinspektion
– Urkunden und Zertifikate des Umweltbundesamtes
– Urkunden, Zeugnisse, Zertifikate und Bescheide der Pflanzenschutzdienste der Länder und der Landeslandwirtschaftskammern
– Zeugnisse und Dokumente der Wirtschaftskammern Österreichs
– Zeugnisse und Dokumente anerkannter öffentlicher Bildungseinrichtungen
– Zeugnisse und Bestätigungen der Österreichischen Ärztekammer, der Österreichischen Zahnärztekammer, der Österreichischen Apothekerkammer
sowie des Österreichischen Hebammengremiums
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(ALTER TEXT gem. BGBl. Nr. 28/1968:
1. Das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten hinsichtlich aller Urkunden, die
a) vom Bundespräsidenten oder von der Präsidentschaftskanzlei,
b) vom Präsidenten des Nationalrates, vom Vorsitzenden des Bundesrates oder von der Parlamentsdirektion,
c) von der Bundesregierung,
d) von einem Bundesministerium,
e) vom Verfassungsgerichtshof oder vom Verwaltungsgerichtshof,
f) vom Obersten Gerichtshof, vom Kartellobergericht beim Obersten Gerichtshof, von der Obersten Rückstellungskommission beim Obersten Gerichtshof oder von der Obersten Rückgabekommission beim Obersten Gerichtshof oder
g) vom Rechnungshof ausgestellt worden sind.
2. Die Präsidenten der mit Zivilrechtssachen befaßten Gerichtshöfe erster Instanz oder ihre zur Ausstellung der Unterzeichnungsbestätigung (Apostille) bestimmten Stellvertreter, mit Ausnahme des Handelsgerichtes Wien und des Jugendgerichtshofes Wien,:
hinsichtlich aller Urkunden, die von einem anderen Gericht als den in Ziffer 1 lit. e und f genannten, von einer staatsanwaltlichen Behörde, von einem Notar, von einer Notariatskammer oder von einer Rechtsanwaltskammer - insoweit diese Kammern dabei in Vollziehung behördlicher Aufgaben des Bundes tätig werden - im Sprengel des betreffenden Gerichtshofes ausgestellt worden sind.
3. Hinsichtlich aller anderen Urkunden:
a) die Landeshauptmänner, soweit es sich um Urkunden handelt, die in ihrem Bundesland in Vollziehung behördlicher Aufgaben des Bundes und
b) die Landesregierungen, soweit es sich um Urkunden handelt, die in ihrem Bundesland in Vollziehung behördlicher Aufgaben des Landes ausgestellt worden sind.")