Keine Apostille auf Übersetzungen *)

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Regierungsvorlage
458 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen
des Nationalrates XI. GP. vom 24. 4. 1967
zum
Übereinkommen zur Befreiung ausländischer
öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

Erläuternde Bemerkungen
II. Besonderer Teil

Zu Artikel 1:
"...;ausgenommen sind etwa die von Architekten, ... aber auch die von beeideten Gerichtsdolmetschern hergestellten und beglaubigten Übersetzungen *) selbst öffentlicher Urkunden; die Gerichtsdolmetscher können, auch wenn es sich um Übersetzungen handelt, die auf gerichtlichen Auftrag durchgeführt werden, nicht als Organe der Rechtspflege im Sinne des Absatz 2 Buchstabe a angesehen werden. ..."

*) Bemerkung:
Gemäß Erlaß des Bundesministerium für Justiz vom 12. Februar 2013 wird zur Vereinfachung der Übersetzungsbeglaubigung nunmehr vom Landesgericht die Dolmetscherunterschrift beglaubigt und anschließend die Apostille erteilt.

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