die Unterschrift eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetschers darf laut der nachstehenden Regierungserklärung n i c h t mit der Apostille beglaubigt werden.
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Regierungsvorlage
458 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen
des Nationalrates XI. GP. vom 24. 4. 1967
zum
Übereinkommen zur Befreiung ausländischer
öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung
Erläuternde Bemerkungen
II. Besonderer Teil
Zu Artikel 1:
"...;ausgenommen sind etwa die von Architekten, ... aber auch die von beeideten Gerichtsdolmetschern hergestellten und beglaubigten Übersetzungen selbst öffentlicher Urkunden; die Gerichtsdolmetscher können, auch wenn es sich um Übersetzungen handelt, die auf gerichtlichen Auftrag durchgeführt werden, nicht als Organe der Rechtspflege im Sinne des Absatz 2 Buchstabe a angesehen werden. ..."