Aus dem Schriftverkehr des Bundesministeriums für Justiz, Bundesministeriums für Inneres und des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten und den daraus erfolgten Abstimmungen ergibt sich folgende Durchführungsvorschrift für die Über- und Zwischenbeglaubigung:
12. Feber 2013 - BMJ - Übersetzungen:GZ: BMJ-Z32.015/0002-I 10/2013
Für Übersetzungen zweistufiger Prozess am zuständigen Landesgericht, das die Apostille erteilen soll:
Dies bedeutet nicht, dass die beiden Stufen nicht in einem Arbeitsgang vom selben Beglaubigungsbeamten durchgeführt werden können.
10. Jänner 2013 - BMeiA - keine Apostille für Übersetzungen:
Laut Mitteilung des BMeiA wird von diesem auf Grund der aktuellen Gesetzeslage ab sofort k e i n e Apostille für Übersetzungen ausgestellt!
Ebenso können die Landesgerichte auf Grund der derzeit geltenden Gesetzeslage und diesbezüglichen Erlässe k e i n e Apostille für Übersetzungen vergeben.
An der Lösung des aktuellen Problems (Überbeglaubigung von Übersetzungen mit der Apostille) wird seitens des Bundesminsteriums für Justiz gearbeitet.
Laut Mitteilung des Bundesministerium für Justiz teilt das BMJ die Rechtsansicht des Oberlandesgerichtes
Wien, dass auf beglaubigte Kopien Apostillen anzubringen sind.
(Aus Sicht des BMJ ist eine Apostille anzubringen, weil mit dieser bloß die Echtheit von
Unterschrift und Siegel des den Beglaubigungsvermerk setzenden Notars bestätigt wird.
Der Urkundenbegriff des § 77 NO ist sehr weit auszulegen [vgl. Wagner/Knechtl, Notariatsordnung
2006].
Ob bei einer Kopie einer (nicht beglaubigten) Kopie ein Beglaubigungsvermerk gesetzt werden dürfte,
ist eine andere Frage, die - auch standesrechtlich - nicht geregelt ist. Nach Kostner
[Notariatsordnung 249f] kann die Beglaubigung einer Kopie von einer unbeglaubigten Kopie
abgelehnt werden.)
Laut Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien ist für die Ausstellung der Apostille nur die
notarielle Beglaubigung relevant.
Ob bei Kopien die Urkunde echt oder richtig ist, ist nach § 77 NO vom Notar nicht zu prüfen,
genausowenig durch die Behörde, die die Apostille ausstellt.
Anmerkung:
Daher sind alle notariell beglaubigten Kopien von öffentlichen und privaten Urkunden
(Personenstandsurkunden, ausländische Urkunden, Zeugnisse, Diplome, Testamente, Bestätigungen,
private Schriftsätze, e-mails, Internetausdrucke, ...) mit der Apostille zu beglaubigen, da nur die Unterschrift und das Siegel des Notars zu prüfen ist.
(Haager Beglaubigungsübereinkommen)
Das Übereinkommen ist nur auf öffentliche Urkunden anzuwenden. Ob eine Urkunde eine öffentliche
Urkunde ist oder nicht, bestimmt das Recht des Staates, in dem die Urkunde errichtet wurde.
Typischerweise wenden die Staaten das Übereinkommen auf eine große Bandbreite von Urkunden an.
Die meisten Apostillen werden für Urkunden von verwaltungsrechtlicher Natur wie Geburts-,
Heirats- und Sterbeurkunden errichtet; für Urkunden, die von einer Behörde oder einem Beamten
herausgegeben werden, der mit einem Gericht, einer gerichtsähnlichen Behörde oder Kommission
verbunden ist; Auszüge aus Handelsregistern und anderen Registern, Patente, Notariatsakte und
notarielle Beurkundungen von Unterschriften, Schul-, Universitäts- und sonstige akademische
Zeugnisse, die von einer öffentlichen Institution herausgegeben wurden.
GZ: BMJ-C32.015/0012-I 10/2009
"Der Interpretation des Artikels 15 des Zusatzabkommens zwischen der Republik Türkei und der
Republik Österreich zum Haager Abkommen über den Zivilprozess vom 1. März 1954 durch die
Türkische Botschaft in Ö kann aus Sicht des Bundesministeriums für Justiz beigetreten werden.
Die Ausnahme von Beglaubigungen muss sich, aus dem Gesamtzusammenhang und der Entstehungsgeschichte
ausgelegt, tatsächlich auf gerichtliche und behördliche Verfahren beziehen und nicht auf
Urkunden, die im privaten Geschäftsverkehr verwendet werden."
Verbalnote der Türkischen Botschaft Wien, Az.: 2009/Viyana BE/7101
(Anmerkung: Haager Abkommen über den Zivilprozess vom 1.3.1954, Zusatzabkommen)
"...Am 23 Juli 2009 wurde von der Botschaft der Republik Österreich in Ankara eine Ansicht bezüglich
des Artikels 15 des gegenständlichen Zusatzabkommens unserem Ministerium übermittelt. Diese
Sichtweisen wurden seitens unseres Justizministeriums untersucht. Unsere Interpretation bezüglich
des Artikels 15 des Zusatzabkommens wird unten angeführt.
Wenn auch die anderen Artikel des Zusatzabkommens berücksichtigt werden, so wird der Artikel 15 ausschließlich auf Dokumente, die den Rechtsinstitutionen vorgelegt werden, anzuwenden sein. In dem Fall sollte z.B. bei der Ansuchung zur Anerkennung eines Gerichtsurteil eines österreichischen Gerichtes durch die türkischen Gerichte keine Bestätigung verlangt werden, oder es sollte für eine von einem österreichischen Notar ausgestellte und bei den türkischen Gerichten gültige Vertretungsvollmacht für einen Rechtsanwalt auch keine Bestätigung notwendig sein. Naturgemäß sollten auch für die von den türkischen Behörden ausgestellten Dokumente die gleichen Regelungen zutreffen. Im Gegensatz dazu sind alle anderen in beiden Staaten ausgestellten Dokumente (z.B. eine Vollmacht zur Geldbehebung bei einer Bank) durch eine Apostille oder eine Beglaubigung zu bestätigen."
4. August 2009 - BMeiA - Slowakei:
GZ. BMeiA-SK.4.36.25/0001-IV.5/2009
Vertrag zwischen der Republik Slowakei und der Republik Österreich über den wechselseitigen
rechtlichen Verkehr in bürgerlichen Rechtssachen, über Urkundenwesen ..., BGBl. Nr. 309/1962, Nr. 1046/1994:
"... Der oa. Rechtshilfevertrag zielt bei einer Gesamtbetrachtung auf den Justizbereich und den Bereich des Personenstandswesen ab. Aus Sicht des BMeiA sind daher nicht nur Gerichtsurkunden, sondern insbesonders auch von Standesämtern ausgestellte öffentliche (Personenstands-)Urkunden von der Beglaubigung befreit."
20. April 2009 - Vortrag Dolmetscherverband - Übersetzungen:Die Beglaubigungsklausel des Gerichtsdolmetschers muss in deutscher Sprache (Amtssprache) abgefasst und kann zusätzlich in einer Fremdsprache (zweisprachig) beigefügt sein. Die zweisprachige Beglaubigungsklausel ist die sinnvollste, weil sie sowohl in Österreich wie auch im Zielland verstanden wird.
Der Beglaubigungsklausel muß jenes Siegel beigesetzt sein, dessen Abdruck der Gerichtsdolmetscher dem listenführenden Präsidenten vorgelegt hat