1905 der Beilagen XXIV. GP - Regierungsvorlage - Materialien
(Konsularbeglaubigungsgesetz - KBeglG)
Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 95 vom 14. November 2012:
Erläuterungen
Allgemeiner Teil
Beglaubigungen werden durch österreichische Vertretungsbehörden im Ausland derzeit aufgrund einer
eigenen Rechtsgrundlage, namentlich der Verordnung des Bundesministers für Auswärtige
Angelegenheiten vom 16. März 1984 betreffend Beglaubigungen durch österreichische
Vertretungsbehörden im Ausland, BGBl. Nr. 140/1984, gestützt auf Art. 5 WKK, vorgenommen.
Beglaubigungen werden durch das Bundesministerium für europäische und internationale
Angelegenheiten bei Urkunden aus Staaten, mit denen Österreich weder ein bilaterales noch ein
multilaterales Vertragsverhältnis zur Befreiung von Urkunden von der Beglaubigung verbindet, auf
Grundlage des Bundesministeriengesetzes 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986 idgF, Teil 2 der Anlage zu
§ 2, Abschnitt B, vorgenommen, das ganz allgemein die Zuständigkeit des Bundesministeriums für
europäische und internationale Angelegenheiten in Angelegenheiten des Völkerrechts und somit auch für
Beglaubigungen festlegt bzw. auf Grundlage des Völkergewohnheitsrechts vorgenommen. Um eine
spezifische Rechtsgrundlage für Beglaubigungen durch das Bundesministerium für europäische und
internationale Angelegenheiten und die Vertretungsbehörden des Bundesministeriums für europäische
und internationale Angelegenheiten zu schaffen, soll ein Bundesgesetz über die Beglaubigung durch die
Konsularbehörden erlassen werden.
Kompetenzgrundlage:
Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 2
(„äußere Angelegenheiten“).
Besonderer Teil
Zu § 1:
Diese Bestimmung legt den Anwendungsbereich des Gesetzes fest. Es schafft einheitliche Regelungen für
Beglaubigungen und die Anbringung sonstiger Vermerke auf öffentlichen und privaten Urkunden in
Form von Papierurkunden und elektronisch errichteten Urkunden durch den Bundesminister für
europäische und internationale Angelegenheiten und die Vertretungsbehörden. Die Überbeglaubigung
eines Beglaubigungsvermerks auf einer öffentlichen Urkunde bestätigt die Echtheit der Unterschrift und
des Amtssiegels sowie, falls völkerrechtliche Regelungen dies vorsehen, der Eigenschaft, in welcher der
Unterzeichner der Urkunde gehandelt hat; die Beglaubigung der Unterschrift auf einer privaten Urkunde
bestätigt lediglich die Echtheit dieser Unterschrift. Sonstige Vermerke bestätigen, dass die Abschrift
(Kopie) einer in Österreich errichten Urkunde mit dem ihnen vorgelegten Original übereinstimmt
(Vidimierung), oder dass es sich bei einem auf der Urkunde angegebenen Übersetzer um einen im
Amtsbereich einer Vertretungsbehörde staatlich anerkannten Übersetzer handelt. Grundsätzlich kommt
eine Beglaubigung bzw. Vidimierung durch den Bundesminister für europäische und internationale
Angelegenheiten oder eine Vertretungsbehörde nur dann in Frage, wenn ein Auslandsbezug vorliegt.
Zu § 2:
Diese Bestimmung definiert grundlegende, im Gesetz wiederholt verwendete Begriffe. Im Sinne der
Vereinfachung des Zugangs der Bürger zu Beglaubigungen wird dabei festgelegt, dass auch
Honorarkonsuln Beglaubigungen vornehmen können (Z 2). Aus dem Wortlaut geht hervor, dass alle
Berufsvertretungsbehörden von der Definition umfasst sind, jedoch nur solche Honorarkonsulate, die der
Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten mit der Wahrnehmung von Aufgaben
nach diesem Bundesgesetz unter seiner Aufsicht betraut hat. Von dieser Möglichkeit wird insbesondere
dann Gebrauch gemacht, wenn sich keine Berufsvertretungsbehörde in der Nähe befindet. Angesichts des
kleinen Berufsvertretungsnetzes Österreichs außerhalb Europas bedeutet diese Möglichkeit eine
erhebliche Erleichterung für Personen, die Urkunden zur Beglaubigung vorlegen. Alle
Vertretungsbehörden unterliegen hinsichtlich der Beglaubigungen in jedem Fall dem Weisungsrecht des
Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten. Für die Honorarkonsuln ergibt sich
die Weisungsbindung aus der Angelobungsurkunde, in der der Titulär zusagt, Weisungen der zuständigen
österreichischen Behörden auszuführen.
Gemäß § 2 Z 3 werden unter Urkunden sowohl auf Papier als auch elektronisch errichtete öffentliche und
private Urkunden verstanden. Sofern im Gesetzestext keine Einschränkung auf elektronische Urkunden
erfolgt (vgl. § 3 Abs. 1 Z 2 lit. c), beziehen sich die Bestimmungen sowohl auf Urkunden auf Papier als
auch auf elektronisch errichtete Urkunden.
In § 2 Z 4 wird der Begriff des Quellendokuments eingeführt. Quellendokumente sind Urkunden mit
Ausnahme von bloßen Beglaubigungs- und Vidmierungsvermerken. Im innerstaatlichen Urkundenwesen
stellen grundsätzlich auch Beglaubigungs- und Vidimierungsvermerke eigene öffentliche Urkunden dar.
Im internationalen Rechtsverkehr ist es jedoch erforderlich, zwischen der zugrundeliegenden Urkunde,
auf der Vermerke angebracht werden („Quellendokument“), und einem auf ihr oder ihrer Kopie
angebrachten Vermerk zu unterscheiden. Das vorliegende Gesetz stellt in vielen Fällen (vgl. § 3 Abs. 1)
nur auf das Quellendokument als die zugrundeliegenden Urkunde ab, weil im internationalen
Rechtsverkehr eine Beglaubigungskette als sich auf die zugrundeliegende Urkunde beziehend verstanden
wird und nicht auf einen auf dieser Urkunde angebrachten Beglaubigungs- oder Vidimierungsvermerk.
Nur so kann die lückenlose Beglaubigungskette von der Ursprungsurkunde („Quellendokument“) weg
gewährleistet werden. Das Abstellen der Beglaubigungskette auf einen Beglaubigungsvermerk kann dazu
führen, dass einer ursprünglich zugrundeliegenden privaten Urkunde der falsche Anschein einer
öffentlichen Urkunde verliehen wird. Im Falle des Abstellens der Beglaubigungskette auf einen
Vidimierungsvermerk würde von den ausländischen Adressaten nicht erkannt werden, dass die
Beglaubigungskette letztlich nicht die Echtheit der Unterschrift und allenfalls die Eigenschaft des
Ausstellers bestätigt, sondern lediglich die Übereinstimmung einer Kopie mit einer von einer
unbekannten Person erstellten und von einer unbekannten Person unterschriebenen Urkunde. Auch
allenfalls angebrachte Zusatzvermerke sind im Rechtsverkehr mit dem Ausland nicht zur Klarstellung
geeignet.
Zu § 3:
In Abs. 1 wird festgelegt, in welchen Fällen eine Beglaubigung von Konsularbehörden vorgenommen
wird. Dabei sind das Bundesgesetz über die Ausstellung der Apostille nach dem Übereinkommen zur
Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung, BGBl. Nr. 28/1968, das
Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung, BGBl.
Nr. 27/1968, und sonstige einschlägige völkerrechtliche Regelungen, wie insbesondere Art. 5 des Wiener
Übereinkommens über die konsularischen Beziehungen, BGBl. Nr. 318/1969, zu beachten.
Österreichische öffentliche Urkunden sind im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes nur dann (über-
)beglaubigungsfähig, wenn sie der Definition des Quellendokuments in § 2 Z 4 entsprechen. Da
Beglaubigungs- und Vidimierungsvermerke in Österreich öffentliche Urkunden sind, erfüllen in
Österreich errichtete private Urkunden immer auch die Definition des Quellendokuments in § 2 Z 4.
In Abs. 1 Z 1 wird die Vornahme der Beglaubigung bzw. Überbeglaubigung durch den Bundesminister
für europäische und internationale Angelegenheiten geregelt. Die Überbeglaubigung ist die Anbringung
eines Beglaubigungsvermerks auf einer Urkunde, auf der bereits ein Beglaubigungsvermerk einer dazu
befugten österreichischen Behörde im In- und Ausland (innerstaatlicher Beglaubigungsweg) oder einer
dazu befugten Behörde eines Drittstaats angebracht ist. Für den innerstaatlichen Beglaubigungsweg sh.
Vatter, Verträge und Urkunden im Rechtsverkehr mit dem Ausland, Band 1, 13. ErgLfg., S. 7 ff.. Es wird
zwischen öffentlichen und privaten Urkunden unterschieden. Bei öffentlichen Urkunden richtet sich der
Beglaubigungsweg nach der jeweils für die Ausstellung der Urkunde zuständigen Behörde und deren
sachlich zuständigen Oberbehörden. Der Bundesminister für europäische und internationale
Angelegenheiten kann nur überbeglaubigen, wenn ihm Unterschriftsproben der (zwischen-
)beglaubigenden Stelle vorliegen. Wie bisher bedürfen daher etwa österreichische notarielle und
gerichtliche Urkunden grundsätzlich der Zwischenbeglaubigung des Präsidenten des mit
Zivilrechtssachen befassten Gerichtshofs 1. Instanz, um einer Überbeglaubigung zugänglich zu sein.
Gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a erster Anstrich bringt der Bundesminister für europäische und internationale
Angelegenheiten Überbeglaubigungsvermerke auf Originalen und Duplikaten von Quellendokumenten,
die österreichische öffentliche Urkunden sind, einschließlich mit diesen verbundener Übersetzungen an.
Die Urkunden müssen also sowohl österreichische öffentliche Urkunden sein als auch der Definition der
Quellendokumente in § 2 Z 4 entsprechen. Sie müssen mit Beglaubigungsvermerken dazu befugter
österreichischer Behörden (Zwischenbeglaubigungsvermerke) versehen sein.
Gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a zweiter Anstrich bringt der Bundesminister für europäische und internationale
Angelegenheiten Überbeglaubigungsvermerke auf Abschriften (Kopien) von Quellendokumenten, die
österreichische öffentliche Urkunden sind, einschließlich mit diesen verbundener Übersetzungen an,
wenn die Überbeglaubigung auf dem Original oder einem Duplikat der Urkunde nicht möglich oder nicht
zumutbar ist. Es muss sich um Abschriften (Kopien) von Urkunden handeln, die sowohl österreichische
öffentliche Urkunden sind als auch der Definition der Quellendokumente in § 2 Z 4 entsprechen. Auch
hier werden Beglaubigungsvermerke dazu befugter österreichischer Behörden überbeglaubigt.
Ein Duplikat ist eine von der Behörde, die die Originalurkunde ausgestellt hat, weitere Ausfertigung der
Urkunde.
Eine Beglaubigung auf dem Original kann tatsächlich oder rechtlich nicht möglich sein, etwa bei
eingeschweißten Urkunden oder bei Reisepässen. Nicht zumutbar ist die Beglaubigung auf dem Original,
wenn dies auf objektiven, nicht vom Antragsteller herbeigeführten Umständen beruht. Als Beispiel kann
eine wertvolle Aktie genannt werden, deren Verwendung im internationalen Rechtsverkehr im Original
objektiv nicht zumutbar ist. Hingegen kann von der Zumutbarkeit der rechtzeitigen Beschaffung der
Originalurkunde und der rechtzeitigen Stellung des Beglaubigungsantrags ausgegangen werden.
Gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b bringt der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten
Überbeglaubigungsvermerke auf in Österreich errichteten privaten Urkunden einschließlich mit diesen
verbundener Übersetzungen an, sofern diese bereits mit einem Beglaubigungsvermerk dazu befugter
österreichischer Behörden versehen wurden. Gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c bringt der Bundesminister für
europäische und internationale Angelegenheiten schließlich Überbeglaubigungsvermerke auf in einem
anderen Staat errichteten öffentlichen oder privaten Quellendokumenten an, sofern diese bereits mit
einem Beglaubigungsvermerk von befugten Behörden dieses Staats (das können auch
Vertretungsbehörden sein) versehen sind (etwa die sogenannten „Transitbeglaubigungen“). Denkbar wäre
auch eine Überbeglaubigung von Beglaubigungsvermerken von Vertretungsbehörden von Ländern, in
denen auf Grund des Zusammenbruchs der staatlichen Strukturen (z. B. auf Grund von
Naturkatastrophen) zeitweise die Einhaltung des ordentlichen Beglaubigungswegs nicht möglich ist. Mit
Verordnung des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten werden die Staaten,
für die solche Überbeglaubigungen vorgenommen werden können, festgelegt.
Gemäß Abs. 1 Z 1 lit. d bringt der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten
Beglaubigungsvermerke auf Quellendokumenten an, die öffentlichen Urkunden sind und die von
österreichischen Vertretungsbehörden errichtet wurden, wie beispielsweise
Staatsbürgerschaftsnachweisen. Es muss sich also sowohl um öffentliche Urkunden handeln, als auch die
Definition des Quellendokuments erfüllt sein.
In Abs. 1 Z 2 wird die Vornahme der (Über-)Beglaubigung durch Vertretungsbehörden geregelt.
Abs. 1 Z 2 lit. a berechtigt die Vertretungsbehörden zur Überbeglaubigung von
Überbeglaubigungsvermerken des Bundesministeriums für europäische und internationale
Angelegenheiten gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a bis c. Diese Möglichkeit muss als Serviceleistung für
Antragsteller erhalten bleiben, weil die Behörden mancher Staaten eine Überbeglaubigung durch die
örtliche österreichische Vertretungsbehörde verlangen.
Bei nicht unter Abs. 1 Z 1 lit. a fallenden Urkunden ist eine Beglaubigung nur dann möglich, wenn sie in
Österreich verwendet werden soll (lit. b) oder für Zwecke von österreichischen Staatsbürgern oder
Österreich zuzurechnenden juristischen Personen (lit. b und c) Verwendung finden sollen. Unter
„Österreich zuzurechnenden juristischen Personen“ sind insbesondere solche zu verstehen, die ihren Sitz
in Österreich haben oder zumindest mehrheitlich in österreichischem Eigentum stehen. Gemäß Abs. 1 Z 2
lit. b (aa) nehmen die Vertretungsbehörden die Überbeglaubigung von Beglaubigungsvermerken eines
ausländischen Außenministeriums auf Originalen, Duplikaten und Abschriften (Kopien) von im
Amtsbereich der betreffenden Vertretungsbehörde errichteten öffentlichen oder privaten
Quellendokumenten vor. Darüber hinaus kann der Bundesminister für europäische und internationale
Angelegenheiten durch Verordnung festlegen, in welchen Fällen, beispielsweise aus humanitären
Gründen, solche Überbeglaubigungen auch auf Übersetzungen dieser Urkunden vorgenommen werden
können.
Abs. 1 Z 2 lit. b (bb) berechtigt die Vertretungsbehörden zur Beglaubigung von Unterschriften auf
privaten Quellendokumenten, unabhängig vom Ort deren Errichtung. Diese Möglichkeit entspricht der
geltenden Praxis und soll als Service für die österreichischen Staatsbürger und Unternehmen daher auch
beibehalten werden, jedoch nur soweit, als eine Beglaubigung in Österreich nicht möglich oder nicht
zumutbar ist. Durch diese Einschränkung soll etwa hintangehalten werden, dass grenznah wohnende
Bürger bei Sachverhalten ohne Auslandsbezug für die Urkundenbeglaubigung auf Konsulate
beispielsweise in München oder Pressburg ausweichen, um die innerstaatlichen Beglaubigungswege zu
umgehen.
Abs. 1 Z 2 lit. c berechtigt die Vertretungsbehörden zur Beglaubigung von elektronisch errichteten
Quellendokumenten, wenn sie österreichische öffentliche Urkunden sind. Siehe jedoch § 5.
In Abs. 2 wird festgehalten, dass durch die Überbeglaubigung eines Beglaubigungsvermerks auf einer
öffentlichen Urkunde und durch die Beglaubigung einer öffentlichen Urkunde die Echtheit der
Unterschrift der Amtsperson und des Amtssiegels der Behörde, die eine Urkunde ausgestellt oder
vorbeglaubigt hat, bestätigt wird (vgl. § 311 Zivilprozessordnung) sowie, für den Fall, dass
völkerrechtliche Regelungen dies vorsehen, der Eigenschaft, in der der Unterzeichner der Urkunde
gehandelt hat; bei privaten Urkunden wird hingegen lediglich bestätigt, dass eine Person vor dem
beglaubigenden Beamten eine Urkunde eigenhändig unterzeichnet oder die auf der Urkunde befindliche
Unterschrift als die ihrige anerkannt hat. Gemäß § 292 iVm § 293 Abs. 2 Zivilprozessordnung wird
dadurch bei öffentlichen Urkunden die inhaltliche Richtigkeit lediglich vermutet, der Beweis der
Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges oder der bezeugten Tatsache ist aber zulässig. Die
Konsularbehörden sind weder für den Inhalt der Urkunde noch für die Berechtigung des Ausstellers
verantwortlich; durch Verordnung des Bundesministers für europäische und internationale
Angelegenheiten könnte in weiterer Folge festgelegt werden, dass die Konsularbehörden im Rahmen der
Beglaubigung einen Vermerk anbringen können, der auf diese und andere rechtliche Einschränkungen
hinweist; diese Vermerke könnten etwa wie folgt lauten: „Die Beglaubigung der Unterschrift auf einer
privaten Urkunde bestätigt lediglich die Echtheit der Unterschrift“ oder „Die Überbeglaubigung eines
Beglaubigungsvermerks, der auf der Übersetzung einer Urkunde angebracht ist, bestätigt nicht die
Richtigkeit der Übersetzung“. Denkbar wäre auch ein Vermerk, der festhält, dass eine Beglaubigung
keine Aussage hinsichtlich der Anerkennungsfähigkeit einer Urkunde vor österreichischen Behörden
trifft.
In Abs. 3 wird festgehalten, dass für den Fall, dass die Konsularbehörde Zweifel an der Echtheit einer
Urkunde, an der inhaltlichen Richtigkeit einer ausländischen öffentlichen oder einer privaten Urkunde
oder an der Echtheit einer Unterschrift hat, die Konsularbehörde eine Überprüfung auf Kosten jener
Person, die die Urkunde zur Beglaubigung vorlegt, vornehmen lassen und eine persönliche Vorsprache
jeder Person verlangen kann, deren Erscheinen für eine solche Überprüfung nötig ist (vgl. § 19 Abs. 1
AVG). Zwar bestätigt die Beglaubigung einer Urkunde ohnehin nicht die inhaltliche Richtigkeit einer
Urkunde, trotzdem ist alles zu unternehmen um zu vermeiden, dass durch die Beglaubigung einer
zweifelhaften Urkunde der Anschein erweckt wird, dass der Inhalt der Urkunde richtig ist. Daher sollte
ein inhaltliche Überprüfung möglich sein. Dies gilt insbesondere auch für die Beglaubigung ausländischer
öffentlicher Urkunden durch eine österreichische Behörde, weil die Standards für die Ausstellung
öffentlicher Urkunden nicht in allen Ländern den in Österreich geltenden entsprechen. Daher ist es
denkbar, dass eine ausländische öffentliche Urkunde zwar formell echt, aber inhaltlich falsch ist. Darüber
hinaus kann eine Überprüfung zum Beispiel auch aufgrund von Umständen, die in der Gestaltung oder
der Herkunft der Urkunde oder in sonstigen Einzelheiten des Falles liegen, geboten sein. In Abs. 4 wird
im Lichte der notariellen Sorgfaltspflicht den Konsularbehörden die Pflicht auferlegt, die Beglaubigung
zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der Echtheit eines Beglaubigungsvermerks, an der Echtheit
einer Urkunde, an der inhaltlichen Richtigkeit einer ausländischen öffentlichen oder einer privaten
Urkunde, an der Richtigkeit einer Übersetzung oder an der Echtheit einer Unterschrift bestehen,
insbesondere dann, wenn der Verdacht der Verletzung oder Umgehung von Rechtsvorschriften oder einer
sonstigen missbräuchlichen Verwendung (z. B. Vorliegen eines Scheingeschäfts) besteht. Dies könnte auf
der Urkunde vermerkt werden, wenn dies rechtlich zulässig ist. Die rechtliche Zulässigkeit wird sich
insbesondere nach dem lokalen Recht bzw. nach dem Recht des Staats, dessen öffentliche Urkunde die
betreffende Urkunde ist, bemessen.
Zu § 4:
Abs. 1 Z 1 berechtigt österreichische Vertretungsbehörden zu bestätigen, dass die Abschrift (Kopie) einer
in Österreich errichteten Urkunde mit dem ihnen vorgelegten Original übereinstimmt (Vidimierung);
Voraussetzung dafür ist, dass die Bestätigung zur Verwendung im Amtsbereich der Vertretungsbehörde
dient.
Abs. 1 Z 2 berechtigt österreichische Vertretungsbehörden zu bestätigen, dass es sich bei einem auf einer
Urkunde angegebenen Übersetzer um einen im Amtsbereich der Vertretungsbehörde staatlich
anerkannten Übersetzer handelt.
Abs. 2 regelt, dass Vertretungsbehörden elektronische Kopien von vorlegten Originaldokumenten
anfertigen können. Die Vidimierung erfolgt bei solchen Kopien durch Anbringung der elektronischen
Amtssignatur im Sinne des § 19 des E-Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004. Diese Regelung ist
vor dem Hintergrund des § 11 Abs. 2 des Dienstleistungsgesetzes (DLG), BGBl. I Nr. 100/2011 zu sehen,
der für den Bereich der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung den elektronischen Amtsweg
ermöglichen soll. Abs. 2 geht allerdings über den sachlichen Anwendungsbereich des DLG hinaus und
soll generell für die Verwendung in Österreich eine Elektronisierung von Urkunden erleichtern. Gemäß
dieser Bestimmung angefertigte und vidimierte elektronische Kopien unterliegen jedoch weiterhin den
geltenden Beglaubigungsvorschriften.
Gemäß Abs. 3 ist auf die Erteilung von Vermerken gemäß Abs. 1 und Abs. 2 die Bestimmungen des § 3
Abs. 2 und 4 sinngemäß anzuwenden; weiters ist auf einem Vermerk gemäß Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 darauf
hinzuweisen, dass die Bestätigung keine Beglaubigung darstellt.
Zu § 5:
In dieser Bestimmung wird festgehalten, dass die Anbringung von Beglaubigungs- und sonstigen
Vermerken auf elektronisch errichteten Urkunden nur an den dafür ausgestatteten Konsularbehörden und
nur in jenen Fällen möglich ist, die durch die durch Verordnung des Bundesministers für europäische und
internationale Angelegenheiten festgelegt wurden. Damit soll sichergestellt werden, dass solche
Beglaubigungen nur dann stattfinden, wenn die notwendigen technischen Voraussetzungen erfüllt sind.
Gleichzeitig soll aber die zu erwartende Ausweitung von Beglaubigungen elektronisch errichteter
Urkunden im Gesetz vorweggenommen werden. Maßgeblich werden die internationale und nationale
Akzeptanz elektronischer Urkunden und Vermerke, die Ausarbeitung und Klärung der rechtlichen und
technischen Voraussetzungen sowie die tatsächliche technische Ausstattung der Konsularbehörden sein.
Zu § 6:
In dieser Bestimmung wird festgehalten, dass der Bundesminister für europäische und internationale
Angelegenheiten das Verfahren zur Vornahme von Beglaubigungen und zur Anbringung sonstiger
Vermerke nach diesem Bundesgesetz durch Verordnung festlegt, hier ist beispielsweise auch an die
Gestaltung und den Text der Vermerke, die auf den Urkunden anzubringen sind, zu denken. Weiters wird
festgelegt, dass in einer solchen Verordnung die Vornahme von Beglaubigungen von Urkunden
bestimmter Staaten ausgesetzt werden kann, wenn keine zuverlässige Überprüfung der Echtheit oder
inhaltlichen Richtigkeit dieser Urkunden gewährleistet werden kann. Eine solche Aussetzung wird in der
Verordnung selbst und mit genereller Wirkung erfolgen.
Es wird darüber hinaus in Aussicht genommen, in einer Weisung des Bundesministers für europäische
und internationale Angelegenheiten vorzusehen, dass Konsularbehörden Register über die Vornahme von
Beglaubigungen oder der Anbringung sonstiger Vermerke gemäß diesem Bundesgesetz zu führen haben.
Zu § 7:
Diese Bestimmung trägt den Bestrebungen nach Verwendung geschlechtsspezifischer Formen in
Bundesgesetzen Rechnung.
Zu § 8:
Es wird klargestellt, dass Verweisungen sich auf die jeweils geltende Fassung des verwiesenen
Bundesgesetzes beziehen.
Zu § 9:
Es handelt sich um die Vollzugsklausel.
Zu § 10:
Es handelt sich um die Inkrafttretensbestimmung. Da mit diesem Bundesgesetz die Vornahme von
Beglaubigungen durch Konsularbehörden umfassend geregelt wird, kann die für die Vertretungsbehörden
bislang geltende Verordnung aus dem Jahre 1984 (BGBl. Nr. 140/1984) außer Kraft treten.