Richtlinien für
allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte
Dolmetscher
über die richtige Herstellung von Übersetzungen
von Karl Heinz Fabsits, Wien
(20. April 2009)
A: Einführung
"Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetscher"
(1) Allgemein:
Grundsätzlich darf sich ein Übersetzer "allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter
Dolmetscher" (im Folgenden nicht geschlechtsspezifisch nur Gerichtsdolmetscher oder Dolmetscher
genannt) nennen, wenn er gemäß den Bestimmungen des BGBl. Nr. 137/1975, BGBl. III Nr. 168/1998
bzw. BGBl. III Nr. 115/2003 in die Dolmetscherliste des Präsidenten des Gerichtshofes I. Instanz
(Landesgericht) aufgenommen wurde.
Dies geschieht nach Antragstellung und Ablegung einer Fähigkeitsprüfung für eine oder mehrere
Sprachen.
(2) Nach der Aufnahme in die Dolmetscherliste hat der allgem. beeid. u. ger. zertifizierte
Dolmetscher ein Muster seiner Beglaubigungsklausel, einen Siegelabdruck des von ihm verwendeten
Siegels und eine Unterschriftsprobe dem listenführenden Präsidenten vorzulegen.
(3) Die Aufnahme in die Dolmetscherliste ist befristet auf fünf Jahre und kann vor Ablauf auf
Antrag um jeweils fünf (ab 1.1.2010) statt bisher auf 10 Jahre verlängert werden.
Damit soll ein weiterer wesentlicher Schritt zur Qualitätssicherung im Dolmetscherwesen gesetzt
werden.
(4)Die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetscher erlischt
1. beim Wegfall der Voraussetzungen,
2. bei Nichtverlängerung der Befristung des Eintrags mit Fristablauf oder der darüber ergangenen späteren Entscheidung,
3. mit dem Eingang einer Verzichtserklärung
B: „Siegel"
(1) Der Dolmetscher hat bei der Unterfertigung von Übersetzungen nunmehr ein Rundsiegel zu
verwenden, das seinen Namen sowie die Bezeichnung "Allgemein beeideter und gerichtlich
zertifizierter Dolmetscher" zu enthalten hat und die Beifügung, für welche Sprache er beeidet
wurde. Die Verwendung von Hoheitszeichen, etwa des Bundeswappens, oder der Bezeichnung "Republik
Österreich" ist nicht gestattet.
Das Rundsiegel soll einen üblichen Durchmesser von etwa 3,5 bis 4,5 cm sowie eine durchgehende
Linie als Umrandung haben.
(2) Ändert sich im Laufe der Zeit die Unterschrift des Dolmetschers oder wird von diesem ein
neues Siegel angeschafft, so ist dies unverzüglich dem listenführenden Präsidenten "schriftlich"
mit einer neuen Unterschriftsprobe bzw. einem Musterabdruck des neu in Verwendung stehenden
Siegels bekanntzugeben, das alte Siegel darf nicht mehr verwendet werden. Aus verwaltungstechnischen
Gründen ist es empfehlenswert, in der Folge immer Unterschrift und Siegel gemeinsam
bekanntzugeben.
(3) Bei Diebstahl oder Verlust des Siegels muss sich das neue Siegel vom alten unterscheiden,
damit bei widriger Verwendung des vakanten Siegels dies eindeutig festgestellt werden kann.
Ebenso muss bei der Anschaffung von gleichzeitig mehreren Siegeln ein deutliches
Unterscheidungsmerkmal die Siegel kennzeichnen (zB. 1, 2, 3..., *, **, ***,... u.ä.).
C: "Die Übersetzung"
(1) Übersetzung / beglaubigte Übersetzung:
Soll die Übersetzung der Urkunde öffentlichen Glauben genießen, so ist die Übersetzung mit
Klausel, Siegel und Unterschrift zu versehen.
(2) Wird eine Kopie übersetzt, so sollte diese schon vor dem Übersetzen von einem
österreichischen öffentlichen Notar oder einem Bezirksgericht beglaubigt sein, damit auch diese
Beglaubigung mitübersetzt werden kann.
(3) Der Gerichtsdolmetscher darf nur Übersetzungen in jenen Sprachen herstellen und beglaubigen,
für die er in der Dolmetscherliste eingetragen ist. Soll ein Schriftstück in der Folge noch in
eine andere Sprache übersetzt werden (z.B. Latein - Deutsch - Englisch), so ist diese weitere
Übersetzung von einem für diese Sprache zugelassenen Gerichtsdolmetscher herzustellen.
Wird ein Dolmetscher für die maltesische Sprache beeidet - in Malta wird englisch gesprochen und
Englisch ist auch die Amtssprache - so darf der Dolmetscher nur Urkunden der maltesischen
Sprache übersetzen, nicht aber die der englischen Sprache.
Die hergestellten Übersetzungen müssen im Wortlaut mit dem vorliegenden Text übereinstimmen. Als
Fehlerquellen erweisen sich häufig Ziffern bzw. Datum und Zeilensprünge.
(4) Wird von einem vorliegenden Text nur ein Teil übersetzt oder nur ein Auszug hergestellt, so
ist dies deutlich ersichtlich zu machen. Dies geschieht durch den kurzen kennzeichnenden Satz
wie "auszugsweise Übersetzung eines/der/des ...." am Anfang der Übersetzung (bei Reisepass u.a.).
(5) Auch ist es unzulässig, größere Leerräume in der Übersetzung zu lassen und in diese
Zwischenräume die Übersetzungsklausel einzufügen. Sind größere Leerräume in der Übersetzung
vorgesehen oder notwendig, so sind diese als solche zu kennzeichnen oder mit einem Strich
ersichtlich zu machen, sodass nachträglich keine Hinzufügungen gemacht werden können.
(6) Müssen in die Leerräume der Übersetzung Fotografien, Produktbilder, Zeichnungen eingefügt
werden, geschieht das durch den Dolmetscher und nicht durch die Partei. Dies muss der
Dolmetscher auch ersichtlich machen bzw. kennzeichnen (einkleben, anheften und am besten mit
dem Abdruck des Siegels teils auf der Einfügung und teils auf dem Papier kennzeichnen).
Selbstverständlich können Skizzen oder Statistiken vom Dolmetscher in die Übersetzung
einkopiert werden.
(7) Korrekturen, nachträgliche Änderungen oder Einfügungen im übersetzten Text sind vom
Gerichtsdolmetscher durch Datum und seine Unterschrift zu bestätigen, um ersichtlich zu machen,
dass die Änderung auch rechtens ist.
(8). Ein Gerichtsdolmetscher darf in dieser Eigenschaft keine notariellen Funktionen ausüben,
indem er den Auftraggeber der Übersetzung auf derselben unterschreiben lässt und dies beglaubigt,
ebenso darf er keine Kopien beglaubigen.
Auf den Umstand, dass auf der Übersetzung nichts hinzugefügt werden darf, sollte auch die Partei
hingewiesen werden.
(9) Jede der beglaubigten Übersetzung hinzugefügte Unterschrift, auch bei Vollmachten und
Erklärungen, entspricht nicht mehr dem übersetzten Originaldokument und ist zu unterlassen.
Auf den Originaldokumenten gefertigte Unterschriften werden mitübersetzt mit dem lesbaren Namen
wie zB. "Max Mustermann" oder bei Unleserlichkeit mit "Unterschrift unleserlich".
D: "Die Klausel"
ALT:
(1) "AußStrG § 289:
Am Ende der Übersetzung hat der Dolmetsch die genaue Übereinstimmung derselben mit dem Original
mit Beziehung auf seinen Eid zu bezeugen, Jahr und Tag der verfertigten Übersetzung zu bemerken
und dieses Zeugnis durch seine Unterschrift und sein Siegel zu bekräftigen. Soll von der
Urkunde außer dem Orte, wo der Dolmetsch seinen Wohnsitz hat, Gebrauch gemacht werden, so ist
die Unterschrift desselben von dem Gerichte, bei dem er in Pflicht steht, mit dem Beisatze
zu beglaubigen, daß er als Dolmetsch gerichtlich beeidigt sei."
NEU:
"AußStrG § 190":
(1) "Die genaue Übereinstimmung einer Übersetzung mit dem Original ist von einem allgemein
beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetsch unter Beifügung des Datums der Übersetzung,
der Unterschrift und des Siegels des Dolmetsches zu beglaubigen.
Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, mit Verordnung nähere Regelungen über Form und
Gestaltung derartiger Übersetzungen sowie der Beglaubigungsvermerke zu erlassen."
Anmerkung:
Eine Verordnung über Form und Gestaltung derartiger Übersetzungen ist a dato noch nicht erfolgt.
Empfehlung:
Die genaue Übereinstimmung der vorstehenden Übersetzung
mit der - angehefteten - vorliegenden - Urschrift - Abschrift
- Ablichtung - bestätige ich unter Berufung auf meinen Eid.
Ort, ...... Datum
Siegel ................ Unterschrift
Das Herstellungsdatum der Übersetzung ist nach wie vor am Ende der Klausel als deren Bestandteil
anzugeben. Somit kann festgestellt werden, ob der Dolmetscher zum Zeitpunkt der Übersetzung
schon oder noch im Dienste stand.
Die Übersetzung wird bei demjenigen Landesgericht über- oder zwischenbeglaubigt, bei dem der
Dolmetscher eingetragen ist.
(2) Die Beglaubigungsklausel des Gerichtsdolmetschers ist am "tatsächlichen Ende" des
Übersetzungstextes beizufügen und nicht am eventuellen Ende des letzten Blattes oder der letzten
unbeschriebenen Seite. Sollte ein so entstandener Leerraum zwischen dem Ende der Übersetzung
und der Beglaubigungsklausel notwendig sein, wird er durch einen Strich entwertet. Nach der
Beglaubigung des Dolmetschers folgt zumeist noch die Über- oder Zwischenbeglaubigung durch
das zuständige Landesgericht. Es wird daher angeregt, die Beglaubigungsklausel platzsparend
zu setzen.
(3) Nach der Beeidigung des Dolmetschers gibt dieser dem Präsidenten des Gerichtshofes
schriftlich bekannt, dass er in seiner Eigenschaft als allgem. beeid. u. gerichtl. zertif.
Dolmetscher für die . . . . Sprache Beglaubigungen mit nachstehender Klausel, unter Beifügung
des Amtssiegels und der Unterschrift wie folgt versehen werde:
"Die genaue Übereinstimmung der vorstehenden Übersetzung mit der - angehefteten - vorliegenden
- Urschrift - Abschrift - Ablichtung - bestätige ich unter Berufung auf meinen Eid."
"Vorliegend" wird nur geschrieben bei Reisepässen, Büchern oder Tafeln, die mit der Übersetzung
nicht haltbar verbunden werden oder dürfen.
Statt „mit dem angehefteten Original" soll in der Klausel nicht „mit dem vorgeführten Original"
geschrieben werden, da nämlich das Wort „vorgeführt" im österreichischen Sprachraum eher auf
eine „vorliegende Urkunde" hinweist und auch nicht der vorgeschriebenen Klausel entspricht.
(4) Wird also eine Übersetzung von einer Urschrift hergestellt, so lautet die geschriebene Klausel
sinngemäß:
"Die genaue Übereinstimmung der vorstehenden Übersetzung mit der - angehefteten Urschrift
- bestätige ich unter Berufung auf meinen Eid." Die Textteile wie „vorliegend", „Abschrift"
und „Ablichtung" müssen in der geschriebenen Klausel nicht aufscheinen, da die Übersetzung
ja von einer Urschrift hergestellt wurde.
(5) Überwiegend wird die Beglaubigungsklausel des Dolmetschers in Stampiglienform der Übersetzung
beigefügt, die nicht zutreffenden Wörter des Textes der Beglaubigungsklausel sind daher zu
streichen:
Die genaue Übereinstimmung der vorstehenden Übersetzung
mit der - angehefteten - vorliegenden - Urschrift - Abschrift
- Ablichtung - bestätige ich unter Berufung auf meinen Eid.
(6) Wird eine Ablichtung übersetzt, so sollte diese schon vor dem Übersetzen von einem
österreichischen öffenlichen Notar oder Bezirksgericht beglaubigt sein, da eine Kopie ohne
Beglaubigung nur Informationswert hat und keine Urkunde öffentlichen Glaubens ist.
Dies wird in Zukunft von großer Bedeutung sein, da laut Mitteilung des Außenministeriums (BMeiA)
das Verbinden der Übersetzung mit der beglaubigten Kopie und auch mit der Originalurkunde von
einigen Staaten schon vorgeschrieben ist. Damit soll dem Fälschen und zu Unrecht entstandenen
und erstellten Urkunden Einhalt geboten werden. Auch das Außenministrium kontrolliert die
angeschlossene Urkunde.
Weiters sollte die Beglaubigungsklausel erweitert werden mit „beglaubigte" Ablichtung, um den
Status der übersetzten Urkunde zu präzisieren bzw. zu bekräftigen, da eine nicht beglaubigte
Abschrift mit Hinzufügungen, Weglassungen oder Textänderungen manipuliert sein kann und wie
schon gesagt, keinen öffentlichen Glauben genießt.
(7) Die Beglaubigungsklausel des Gerichtsdolmetschers muss in deutscher Sprache (Amtssprache)
abgefasst und kann zusätzlich in einer Fremdsprache (zweisprachig) beigefügt sein. Die
zweisprachige Beglaubigungsklausel ist die sinnvollste, weil sie sowohl in Österreich wie auch
im Zielland verstanden wird. Der Überbeglaubigungsbeamte beim Landesgericht ist zumeist der
Fremdsprache nicht mächtig.
Der Beglaubigungsklausel muß jenes Siegel beigesetzt sein, dessen Abdruck der Gerichtsdolmetscher
dem listenführenden Präsidenten vorgelegt hat.
(8) Erhält der Dolmetscher den Auftrag, eine Firmenvollmacht in eine Fremdsprache zu übersetzen,
damit diese im Ausland unterschrieben und ev. beglaubigt werden kann, wird eine Übersetzung und
nicht eine beglaubigte Übersetzung hergestellt. Es ist keine Beglaubigungsklausel des
Dolmetschers beizusetzen.
Der Grund hiefür ist, dass die beglaubigte Übersetzung bis zur Botschaft überbeglaubigt werden
kann, der Vollmachtsinhaber dann nachträglich seine Unterschrift setzt und somit eine dem
Anschein nach eine beglaubigte Vollmacht besitzt.
Ein weiters Problem: Wenn der Dolmetsch seine Übersetzungsklausel beifügt, kann im Ausland aus
der fremdsprachigen Vollmacht kein Original gemacht werden. Es sei denn, der Vollmachtsinhaber
schreibt wiederum den übersetzten Text der Vollmacht in der Fremdsprache ab, was jedoch nicht Sinn der Sache ist.
Beachte: Übersetzung - beglaubigte Übersetzung
E: "Verbindung der Übersetzung"
(haltbare Verbindung)
(1) Besteht die Übersetzung aus mehreren Blättern, so sind diese untrennbar (haltbar, auf
dauerhafte Weise) mit dem Original zu verbinden. Die Übersetzung wird mit dem Original durch
eine Heftklammer verbunden und die Heftklammer wird mit einer bedruckten oder unbedruckten
Vignette oder Etikette überklebt, und diese Verbindung soll durch Abdrucken des Siegels oder
Stempels zum Teil auf der Vignette und zum anderen Teil auf der Übersetzung und
Originalurkunde ersichtlich gemacht werden. Ebenso eignet sich für eine haltbare Verbindung
das Zusammennähen mittels eines Bindfadens, dessen Enden mit einer Vignette auf der
Übersetzung befestigt werden und durch Absiegelung der Vignette die Verbindung
kennzeichnet (wie bei notariellen Urkunden).
Es müssen Vignetten oder Etiketten mit entsprechender Größe verwendet werden und solche, die auch
dauerhaft kleben!
Es soll zweifelsfrei, auch nach Verändern oder Trennen einer mehrseitigen Übersetzung, eine
erfolgte Verbindung ersichtlich sein. Es soll nicht die Frage offenbleiben, ob die von der
Partei vorgelegte und die übersetzte Urkunde die nämlichen sind.
(2) Es dürfen auch bei vielseitigen Übersetzungen keine losen Übersetzungsblätter, geschweige
denn Vignetten, der Partei ausgefolgt werden, damit diese die Übersetzung selbst heftet und mit
der Vignette verbindet, da Teile der Übersetzung oder auch die Originalurkunde durch die
Partei ausgetauscht werden können.
(3) Dies ist deshalb relevant, da die Über- und Zwischenbeglaubigungsstelle prüft, ob die
Übersetzung auf Grund der in der Klausel bezeichneten Urkunde hergestellt wurde (z.B.
angehefteten Urschrift, beglaubigten Ablichtung), und diese tatsächlich an die Übersetzung
angeheftet und mit ihr untrennbar verbunden ist. Obwohl in der Über- und Zwischen-
beglaubigungsstelle nur die Unterschrift des Gerichtsdolmetschers beglaubigt wird, werden
beglaubigte Übersetzungen, die eine getrennte Verbindung aufweisen oder nur aus Fragmenten
der ursprünglichen Übersetzung bestehen, zurückgewiesen.
Bemerkung:
Beim Außenministerium (BMeiA) wird vor der Legalisierung nochmals augenscheinlich die Richtigkeit
der vorgelegten Urkunde und Übersetzung überprüft, wobei eben diese Kleinigkeit wie „angeheftete
Urschrift" statt „angeheftete beglaubigte Ablichtung" zu einer Verweigerung der Legalisierung
führen kann.
(4) Keine zeitgemäßen, haltbaren Verbindungen sind:
a) mit einer Heftklammer verbundene Blätter, die Heftklammerecke umgeschlagen und das
Siegel auf der umgeschlagenen Blattspitze abdrucken,
b) zwei Blätter nur mit einer kleinen Etikette verbinden und darüber das Siegel abdrucken,
c) zwei Blätter mit einer Heftklammer verbinden und auf der Innenseite das Siegel halb/halb
auf den Blättern abdrucken.
d) mit einer Metalleckklammer verbinden,
Diese Varianten sind nur Kennzeichnungen, aber keine dauerhaften Verbindungen.
Mit den heutigen technischen Hilfsmitteln lassen sich Blätter, die mit den unter a) bis d) genannten
Verbindungen versehen sind, problemlos durch andere ersetzen.
F: Der Legalisierungsweg
(1) Damit beglaubigte Übersetzungen im Ausland anerkannt werden, ist die diplomatische Beglaubigung
erforderlich. Diese erreicht man durch die Zwischenbeglaubigung bei
a) demjenigen Landesgericht, wo der Dolmetscher eingetragen ist. Des Weiteren ist
b) die Überbeglaubigung des Außenministeriums (BMeiA) notwendig und letztendlich
c) die Legalisierung der beglaubigten Übersetzung durch die zuständige ausländische Vertretungsbehörde.
(2) Abweichungen im Legalisierungsweg gibt es mit Staaten, die dem Haager Beglaubigungsübereinkommen
beigetreten sind. Hier sind die selben Schritte wie unter a) und b) notwendig mit dem Unterschied, dass
beim Außenministerium die Apostille der Übersetzung beigesetzt wird und das Dokument damit im Zielland
anerkannt wird. Der weitere Weg wie unter c) entfällt. Es sei denn, das Bestimmungsland der Urkunde
schreibt die Legalisierung durch die konsularische oder diplomatische Vertretung vor.
(3) Die Apostille muss nicht übersetzt werden, wenn das Bestimmungsland oder die Behörde dies nicht
verlangt. Die Apostille hat bei allen Mitgliedsländern des Haager Beglaubigungsübereinkommens das gleiche
Aussehen und den selben Textinhalt. Der einzige Unterschied ist, dass der Text der Apostille in der
jeweiligen Landessprache geschrieben ist.
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G: „Keine Apostille auf Übersetzungen"
Die Unterschrift eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetschers darf laut der
nachstehenden Regierungserklärung n i c h t mit der Apostille beglaubigt werden, da er kein
Organ der Rechtspflege ist.
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Regierungsvorlage
458 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen
des Nationalrates XI. GP. vom 24. 4. 1967
zum
Übereinkommen zur Befreiung ausländischer
öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung
Erläuternde Bemerkungen II. Besonderer Teil
Zu Artikel 1:
"...;ausgenommen sind etwa die von Architekten, ... aber auch die von beeideten Gerichtsdolmetschern
hergestellten und beglaubigten Übersetzungen selbst öffentlicher Urkunden; die Gerichtsdolmetscher
können, auch wenn es sich um Übersetzungen handelt, die auf gerichtlichen Auftrag durchgeführt werden,
nicht als Organe der Rechtspflege im Sinne des Absatz 2 Buchstabe a angesehen werden. ..."
Rechtsvorschriften für Wiener Übereinkommen
über konsularische Beziehungen (Beglaubigungen),
Fassung vom 16.4.2009
§ 1. Die diplomatischen und konsularischen Vertretungsbehörden beglaubigen
1. behördliche Unterschriften und Amtssiegel,
2. Unterschriften von Privatpersonen.
§ 2. Durch die Beglaubigung einer behördlichen Unterschrift und des dazugehörigen Amtssiegels
beurkundet die Vertretungsbehörde die Echtheit der Unterschrift der Amtsperson und des Amtssiegels
der Behörde, die eine Urkunde ausgestellt oder vorbeglaubigt hat.
§ 3. (1) Durch die Unterschrift einer Privatperson beurkundet die Vertretungsbehörde, daß diese Person
vor dem beglaubigenden Beamten eine Urkunde eigenhändig unterzeichnet oder die auf der Urkunde
befindliche Unterschrift als die ihrige anerkannt hat. ........
Bemerkung:
Übersetzungen gelten als Sachverständigenleistungen, nicht als öffentliche Urkunden. Daher können auch
beglaubigte Übersetzungen nicht konsularisch legalisiert werden.