Türkei

Verträge: Vertrag betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen
Haager Beglaubigungsübereinkommen
Europäisches Beglaubigungsübereinkommen

Zusatzabkommen vom 16. September 1988 zwischen
der Republik Österreich und der Republik Türkei
betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen,
BGBl. Nr. 570/1992

Artikel 15

"Urkunden, die in einem der beiden Staaten von einem Gericht oder einem Notar ausgestellt oder beglaubigt sind, bedürfen im anderen Staat (Anmerkung: gemeint ist bei Gericht oder Behörde) keiner weiteren Beglaubigung.

Madde 15

Her iki ülkenin birinde bir mahkeme veya noterlik tarafindan düzenlenen veya edilen evraklarin diger ülkede yeniden tasdik edilmesine gerek yoktur."

Die Türkei ist dem Haager Beglaubigungsabkommen beigetreten (BGBl. Nr. 446/1985)

Das Haager Beglaubigungsübereinkommen gelangt nach dessen Artikel 3 Abs. 2, Artikel 8 und 9 nicht zur Anwendung, sondern die Förmlichkeiten des vorstehenden Zusatzabkommens zwischen der Türkei und Österreich.

Verbalnote
der Türkische Botschaft Wien
vom 2. September 2009:

Az.: 2009/Viyana BE/7101

"...Am 23 Juli 2009 wurde von der Botschaft der Republik Österreich in Ankara eine Ansicht bezüglich des Artikels 15 des gegenständlichen Zusatzabkommens unserem Ministerium übermittelt. Diese Sichtweisen wurden seitens unseres Justizministeriums untersucht. Unsere Interpretation bezüglich des Artikels 15 des Zusatzabkommens wird unten angeführt.

Wenn auch die anderen Artikel des Zusatzabkommens berücksichtigt werden, so wird der Artikel 15 ausschließlich auf Dokumente, die den Rechtsinstitutionen vorgelegt werden, anzuwenden sein. In dem Fall sollte z.B. bei der Ansuchung zur Anerkennung eines Gerichtsurteil eines österreichischen Gerichtes durch die türkischen Gerichte keine Bestätigung verlangt werden, oder es sollte für eine von einem österreichischen Notar ausgestellte und bei den türkischen Gerichten gültige Vertretungsvollmacht für einen Rechtsanwalt auch keine Bestätigung notwendig sein. Naturgemäß sollten auch für die von den türkischen Behörden ausgestellten Dokumente die gleichen Regelungen zutreffen. Im Gegensatz dazu sind alle anderen in beiden Staaten ausgestellten Dokumente (z.B. eine Vollmacht zur Geldbehebung bei einer Bank) durch eine Apostille oder eine Beglaubigung zu bestätigen."

Die Urkunde hat volle Gültigkeit durch das bilaterale Abkommen erlangt.

Home-Page - Fabsits: Apostille