Verträge: Staatsvertrag über die Beglaubigung
Haager Beglaubigungsübereinkommen
Europäisches Beglaubigungsübereinkommen
Staatsvertrag vom 21. August 1916 zwischen der
österreichisch-ungarischen Monarchie und der Schweiz
über die Beglaubigung der von öffentlichen Behörden
Österreichs oder der Schweiz ausgestellten und
beglaubigten Urkunden, RGBl. Nr. 340/1917 *)
Artikel 1
"Österreichische Urkunden bedürfen zum Gebrauch in der Schweiz und schweizerische
Urkunden zum Gebrauch in Österreich keiner weiteren Beglaubigung, wenn sie von einem Gericht
aufgenommen, ausgestellt oder beglaubigt und mit dem Siegel oder Stempel des Gerichtes
versehen sind.
Artikel 2
(1) Österreichische Urkunden bedürfen zum Gebrauch in der Schweiz und schweizerische
Urkunden zum Gebrauch in Österreich keiner weiteren Beglaubigung, wenn sie von einer der in dem
beigefügten Verzeichnisse angeführten obersten oder höheren Verwaltungsbehörden aufgenommen,
ausgestellt oder beglaubigt und mit dem Siegel oder Stempel der Verwaltungsbehörde versehen sind.
(2) Das Verzeichnis kann im beiderseitigen Einverständnisse jederzeit im Verwaltungswege
durch Kundmachung geändert oder ergänzt werden.
Artikel 3
Für Urkunden, welche in den Grenzbezirken von den Finanzbehörden erster Instanz, den
Gefällsämtern und den Forstämtern ausgestellt werden, ist keine weitere Beglaubigung erforderlich,
wenn die Urkunden mit der Unterschrift des zuständigen Beamten und mit dem Siegel oder Stempel
des Amtes versehen sind."
(Anm.: Dieser Vertrag enthält bezüglich notarieller Urkunden keine Bestimmungen;
hinsichtlich solcher Urkunden ist das Haager Beglaubigungsübereinkommen anzuwenden!)
______________
*)" Dieser Vertrag wurde mit Staatsvertrag BGBl. Nr. 55/1926 Artikel 1 vom 22. März 1926 bestätigt,
sowie mit BGBl. Nr. 96/1957."
Kundmachung des Bundeskanzlers vom 30. Juli 1982
betreffend den Staatsvertrag vom 21. August 1916 zwi-
schen der österreichisch-ungarischen Monarchie und der
Schweiz über die Beglaubigung der von öffentlichen
Behörden Österreichs oder der Schweiz ausgestellten
oder beglaubigten Urkunden, BGBl. Nr. 398/1982
"Das im Artikel 2 des Staatsvertrages vom 21. August 1916, RGBl. Nr. 340/1917, zwischen
der österreichisch-ungarischen Monarchie und der Schweiz über die Beglaubigung der von den
öffentlichen Behörden Österreichs oder der Schweiz ausgestellten oder beglaubigten Urkunden
genannte Verzeichnis in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 84/1975 wurde im Einvernehmen
mit den zuständigen schweizerischen Behörden abgeändert und lautet nunmehr wie folgt:
Verzeichnis der obersten und höheren Verwaltungsbehörden,
deren Fertigung gemäß Art. 2 des Beglaubigungsvertrages
keiner weiteren Beglaubigung bedarf
a) F ü r ö s t e r r e i c h i s c h e U r k u n d e n :
1. Der Bundeskanzler
2. Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
3. Der Bundesminister für Bauten und Technik
4. Der Bundesminister für Finanzen
5. Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz
6. Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie
7. Der Bundesminister für Inneres
8. Der Bundesminister für Justiz
9. Der Bundesminister für Landesverteidigung
10. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
11. Der Bundesminister für soziale Verwaltung
12. Der Bundesminister für Unterricht und Kunst
13. Der Bundesminister für Verkehr
14. Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung
15. Die Landesregierungen
16. Die Landeshauptmänner
17. Die Finanzlandesdirektionen
18. Die Finanzprokuratur
19. Die Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung in Wien, Graz, Linz
und Innsbruck
20. Das Patentamt
21. Der Oberste Patent- und Markensenat
22. Die Berghauptmannschaften
23. Die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft
24. Die Kammern der gewerblichen Wirtschaft in den Ländern
25. Die Sicherheitsdirektionen
26. Das Bundesamt für Zivilluftfahrt
27. Die Generalprokuratur
28. Die Oberstaatsanwaltschaften
29. Die Militärkommanden
30. Der Milchwirtschaftsfonds
31. Der Getreidewirtschaftsfonds
32. Die landwirtschaftlich-chemische Bundesversuchsanstalt in Wien und Linz
33. Die landwirtschaftlich-chemische Landesversuchs- und Untersuchungsanstalt in Graz
34. Die landwirtschaftlich-chemische Landesversuchs- und Untersuchungsanstalt in Klagenfurt
35. Die Landesanstalt für veterinärmedizinische Untersuchungen Ehrental
36. Der amtliche Pflanzenschutzdienst
37. Die Bundesanstalt für Pflanzenbau und Samenprüfung
38. Die Landesarbeitsämter
39. Die Landesinvalidenämter
40. Die Arbeitsinspektorate
41. Die Rektoren der Universitäten, der Akademie der bildenden Künste in Wien sowie der Kunsthochschulen
42. Die geologische Bundesanstalt
43. Die Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik
44. Die Österreichische Nationalbibliothek
45. Die Universitätsbibliotheken
46. Die Direktoren der österreichischen Bundesmuseen
47. Die Landesschulräte
48. Das Amt für Schiffahrt
49. Die Post- und Telegraphendirektionen
50. Das Bundesdenkmalamt
b) F ü r s c h w e i z e r i s c h e U r k u n d e n :
A. Behörde der Eidgenossenschaft:
Die Bundeskanzlei
B. Kantonale Behörden:
Kanton Zürich: Die Staatskanzlei
Kanton Bern: Die Staatskanzlei
Kanton Luzern: Die Staatskanzlei
Kanton Uri: Die Standeskanzlei
Kanton Schwyz: Die Kantonskanzlei
Kanton Unterwalden ob dem Wald: Die Staatskanzlei
Kanton Unterwalden nid dem Wald: Die Standeskanzlei
Kanton Glarus: Die Regierungskanzlei
Kanton Zug: Die Kantonskanzlei
Kanton Freiburg: La Chancellerie d`Etat
Kanton Solothurn: Die Staatskanzlei
Kanton Basel-Stadt: Die Staatskanzlei
Kanton Basel-Land: Die Landeskanzlei
Kanton Schaffhausen: Die Staatskanzlei
Kanton Appenzell A. Rh.: Die Kantonskanzlei
Kanton Appenzell I. Rh.: Landammann und Standeskommission
Kanton St. Gallen: Die Staatskanzlei
Kanton Graubünden: Die Standeskanzlei
Kanton Aargau: Die Staatskanzlei
Kanton Thurgau: Die Staatskanzlei
Kanton Tessin: La Cancelleria di Stato
Kanton Waadt: La Chancellerie du Conseil d`Etat
Kanton Wallis: La Chancellerie d`Etat
Kanton Neuenburg: La Chancellerie d`Etat
Kanton Genf: La Chancellerie d`Etat
Kanton Jura: La Chancellerie d'Etat"
Die Schweiz ist dem Haager Beglaubigungsübereinkommen beigetreten
(BGBl. Nr. 157/1973, weitere Verlautbarungen BGBl. Nr. 377/1982).
Das Haager Beglaubigungsübereinkommen kommt hinsichtlich gerichtlicher Urkunden nicht zur Anwendung sondern die Förmlichkeiten des vorstehenden Staatsvertrages zwischen der Schweiz und Österreich (jedoch schon bei notariellen Urkunden).
Die gerichtliche Urkunde hat volle Gültigkeit durch das bilaterale Abkommen erlangt.