Schweiz

Verträge: Staatsvertrag über die Beglaubigung
Haager Beglaubigungsübereinkommen
Europäisches Beglaubigungsübereinkommen

Staatsvertrag vom 21. August 1916 zwischen der
österreichisch-ungarischen Monarchie und der Schweiz
über die Beglaubigung der von öffentlichen Behörden
Österreichs oder der Schweiz ausgestellten und
beglaubigten Urkunden, RGBl. Nr. 340/1917 *)

Artikel 1

"Österreichische Urkunden bedürfen zum Gebrauch in der Schweiz und schweizerische Urkunden zum Gebrauch in Österreich keiner weiteren Beglaubigung, wenn sie von einem Gericht aufgenommen, ausgestellt oder beglaubigt und mit dem Siegel oder Stempel des Gerichtes versehen sind.

Artikel 2

(1) Österreichische Urkunden bedürfen zum Gebrauch in der Schweiz und schweizerische Urkunden zum Gebrauch in Österreich keiner weiteren Beglaubigung, wenn sie von einer der in dem beigefügten Verzeichnisse angeführten obersten oder höheren Verwaltungsbehörden aufgenommen, ausgestellt oder beglaubigt und mit dem Siegel oder Stempel der Verwaltungsbehörde versehen sind.

(2) Das Verzeichnis kann im beiderseitigen Einverständnisse jederzeit im Verwaltungswege durch Kundmachung geändert oder ergänzt werden.

Artikel 3

Für Urkunden, welche in den Grenzbezirken von den Finanzbehörden erster Instanz, den Gefällsämtern und den Forstämtern ausgestellt werden, ist keine weitere Beglaubigung erforderlich, wenn die Urkunden mit der Unterschrift des zuständigen Beamten und mit dem Siegel oder Stempel des Amtes versehen sind."

(Anm.: Dieser Vertrag enthält bezüglich notarieller Urkunden keine Bestimmungen; hinsichtlich solcher Urkunden ist das Haager Beglaubigungsübereinkommen anzuwenden!)

______________
*)" Dieser Vertrag wurde mit Staatsvertrag BGBl. Nr. 55/1926 Artikel 1 vom 22. März 1926 bestätigt, sowie mit BGBl. Nr. 96/1957."

Kundmachung des Bundeskanzlers vom 30. Juli 1982
betreffend den Staatsvertrag vom 21. August 1916 zwi-
schen der österreichisch-ungarischen Monarchie und der
Schweiz über die Beglaubigung der von öffentlichen
Behörden Österreichs oder der Schweiz ausgestellten
oder beglaubigten Urkunden, BGBl. Nr. 398/1982

"Das im Artikel 2 des Staatsvertrages vom 21. August 1916, RGBl. Nr. 340/1917, zwischen der österreichisch-ungarischen Monarchie und der Schweiz über die Beglaubigung der von den öffentlichen Behörden Österreichs oder der Schweiz ausgestellten oder beglaubigten Urkunden genannte Verzeichnis in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 84/1975 wurde im Einvernehmen mit den zuständigen schweizerischen Behörden abgeändert und lautet nunmehr wie folgt:

Verzeichnis der obersten und höheren Verwaltungsbehörden,
deren Fertigung gemäß Art. 2 des Beglaubigungsvertrages
keiner weiteren Beglaubigung bedarf

a) F ü r ö s t e r r e i c h i s c h e U r k u n d e n :

b) F ü r s c h w e i z e r i s c h e U r k u n d e n :
A. Behörde der Eidgenossenschaft:

Die Bundeskanzlei

B. Kantonale Behörden:

Kanton Zürich: Die Staatskanzlei
Kanton Bern: Die Staatskanzlei
Kanton Luzern: Die Staatskanzlei
Kanton Uri: Die Standeskanzlei
Kanton Schwyz: Die Kantonskanzlei
Kanton Unterwalden ob dem Wald: Die Staatskanzlei
Kanton Unterwalden nid dem Wald: Die Standeskanzlei
Kanton Glarus: Die Regierungskanzlei
Kanton Zug: Die Kantonskanzlei
Kanton Freiburg: La Chancellerie d`Etat
Kanton Solothurn: Die Staatskanzlei
Kanton Basel-Stadt: Die Staatskanzlei
Kanton Basel-Land: Die Landeskanzlei
Kanton Schaffhausen: Die Staatskanzlei
Kanton Appenzell A. Rh.: Die Kantonskanzlei
Kanton Appenzell I. Rh.: Landammann und Standeskommission
Kanton St. Gallen: Die Staatskanzlei
Kanton Graubünden: Die Standeskanzlei
Kanton Aargau: Die Staatskanzlei
Kanton Thurgau: Die Staatskanzlei
Kanton Tessin: La Cancelleria di Stato
Kanton Waadt: La Chancellerie du Conseil d`Etat
Kanton Wallis: La Chancellerie d`Etat
Kanton Neuenburg: La Chancellerie d`Etat
Kanton Genf: La Chancellerie d`Etat
Kanton Jura: La Chancellerie d'Etat"

Die Schweiz ist dem Haager Beglaubigungsübereinkommen beigetreten (BGBl. Nr. 157/1973, weitere Verlautbarungen BGBl. Nr. 377/1982).

Das Haager Beglaubigungsübereinkommen kommt hinsichtlich gerichtlicher Urkunden nicht zur Anwendung sondern die Förmlichkeiten des vorstehenden Staatsvertrages zwischen der Schweiz und Österreich (jedoch schon bei notariellen Urkunden).

Die gerichtliche Urkunde hat volle Gültigkeit durch das bilaterale Abkommen erlangt.

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