Mazedonien

Verträge: Vertrag über wechselseitigen rechtlichen Verkehr
Haager Beglaubigungsübereinkommen

Vertrag zwischen der Republik Österreich und der
ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien über den
wechselseitigen rechtlichen Verkehr vom 16.12.1955,
BGBl. Nr. 224/1955, BGBl. III Nr. 92/1997

Artikel 41

"Von einem Gericht, einer Behörde oder einem öffentlichen Notar eines der vertragschließenden Staaten verfaßte oder aufgenommene öffentliche Urkunden bedürfen zum Gebrauche vor den Gerichten und den Behörden des anderen vertragschließenden Staates keiner Beglaubigung, wenn sie mit dem Amtssiegel oder mit dem Amtsstempel versehen sind.

Artikel 42

Von einem Gericht, einer zuständigen Behörde oder einem öffentlichen Notar eines der vertragschließenden Staaten beglaubigte Privaturkunden bedürfen zum Gebrauche vor den Gerichten und Behörden des anderen vertragschließenden Staates keiner weiteren Beglaubigung.

Schlußprotokoll

a) Unter "Gerichte" im Sinne dieses Vertrages sind auch die in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien bestehenden Wirtschaftsgerichte zu verstehen.

Clan 41

Javne isprave koje je sastavio ili izdao sud, drzavni organ ili javni beleznik u jednoj Drzavi Ugovornici, ako su snabdevene sluzbenim zigom ili pecatom, nije potrebno overavati radi upotrebe pred sudovima i drzavnim organima druge Drzave Ugovornice.

Clan 42

Za privatne isprave koje je overio sud, nadlezni drzavni organ ili beleznik jedne Drzava Ugovornice nije potrebna dalja overa za njihovu pred sudovima i drzavnim organima druge Drzave Ugovornice.

Zavrsni protokol

a) pod "sudovima" u smislu ovog Ugavora Podrazumevaju se i privredni sudovi koji postoje u Federativnoj Narodnoj Republici Jugoslaviji."

Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend die
zwischen der Republik Österreich und der ehemaligen
Jugoslawischen Republik Mazedonien geltenden
Bilaterale Verträge, BGBl. III Nr. 92/1997

Auf Grund einer einvernehmlichen Prüfung des bilateralen Vertragsbestandes zwischen der Republik Österreich und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien durch die zuständigen Stellen beider Staaten wurde festgestellt, daß auf der Grundlage der allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts die im folgenden angeführten bilateralen Verträge zum 8. September 1991, dem Tag der Staatennachfolge der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien in das betreffende Gebiet der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien, im Verhältnis zwischen der Republik Österreich und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien in Kraft standen und seither von den zuständigen Behörden im Rahmen der Rechtsordnungen beider Länder angewendet werden:

1. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über den wechselseitigen rechtlichen Verkehr und Schlußprotokoll vom 16. Dezember 1954 (BGBl. Nr. 224/1955).

Mazedonien hat erklärt, sich auch weiterhin an das Haager Beglaubigungsübereinkommen gebunden zu erachten (BGBl. Nr. 346/1995, weitere Verlautbarungen BGBl. III Nr. 189/1997).

Das Haager Beglaubigungsübereinkommen gelangt nach dessen Artikel 3 Abs. 2, Artikel 8 und 9 nicht zur Anwendung, sondern die Förmlichkeiten des vorstehenden Vertrages zwischen Mazedonien und Österreich.

Die Urkunde hat volle Gültigkeit durch das bilaterale Abkommen erlangt.

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