Verträge: Vertrag über wechselseitigen rechtlichen Verkehr
Haager Beglaubigungsübereinkommen
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der
ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien über den
wechselseitigen rechtlichen Verkehr vom 16.12.1955,
BGBl. Nr. 224/1955, BGBl. III Nr. 92/1997
Artikel 41
"Von einem Gericht, einer Behörde oder einem öffentlichen Notar eines der
vertragschließenden Staaten verfaßte oder aufgenommene öffentliche Urkunden bedürfen
zum Gebrauche vor den Gerichten und den Behörden des anderen vertragschließenden
Staates keiner Beglaubigung, wenn sie mit dem Amtssiegel oder mit dem Amtsstempel
versehen sind.
Artikel 42
Von einem Gericht, einer zuständigen Behörde oder einem öffentlichen Notar eines
der vertragschließenden Staaten beglaubigte Privaturkunden bedürfen zum Gebrauche vor
den Gerichten und Behörden des anderen vertragschließenden Staates keiner weiteren
Beglaubigung.
Schlußprotokoll
a) Unter "Gerichte" im Sinne dieses Vertrages sind auch die in der ehemaligen
jugoslawischen Republik Mazedonien bestehenden Wirtschaftsgerichte zu verstehen.
Clan 41
Javne isprave koje je sastavio ili izdao sud, drzavni organ ili javni beleznik u jednoj
Drzavi Ugovornici, ako su snabdevene sluzbenim zigom ili pecatom, nije potrebno overavati
radi upotrebe pred sudovima i drzavnim organima druge Drzave Ugovornice.
Clan 42
Za privatne isprave koje je overio sud, nadlezni drzavni organ ili beleznik jedne Drzava
Ugovornice nije potrebna dalja overa za njihovu pred sudovima i drzavnim organima druge Drzave
Ugovornice.
Zavrsni protokol
a) pod "sudovima" u smislu ovog Ugavora Podrazumevaju se i privredni sudovi koji
postoje u Federativnoj Narodnoj Republici Jugoslaviji."
Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend die
zwischen der Republik Österreich und der ehemaligen
Jugoslawischen Republik Mazedonien geltenden
Bilaterale Verträge, BGBl. III Nr. 92/1997
Auf Grund einer einvernehmlichen Prüfung des bilateralen Vertragsbestandes zwischen der Republik Österreich und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien durch die zuständigen Stellen beider Staaten wurde festgestellt, daß auf der Grundlage der allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts die im folgenden angeführten bilateralen Verträge zum 8. September 1991, dem Tag der Staatennachfolge der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien in das betreffende Gebiet der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien, im Verhältnis zwischen der Republik Österreich und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien in Kraft standen und seither von den zuständigen Behörden im Rahmen der Rechtsordnungen beider Länder angewendet werden:
1. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über den wechselseitigen rechtlichen Verkehr und Schlußprotokoll vom 16. Dezember 1954 (BGBl. Nr. 224/1955).
Mazedonien hat erklärt, sich auch weiterhin an das Haager Beglaubigungsübereinkommen
gebunden zu erachten (BGBl. Nr. 346/1995, weitere Verlautbarungen BGBl. III Nr. 189/1997).
Das Haager Beglaubigungsübereinkommen gelangt nach dessen Artikel 3 Abs. 2, Artikel 8 und 9 nicht zur Anwendung, sondern die Förmlichkeiten des vorstehenden Vertrages zwischen Mazedonien und Österreich.
Die Urkunde hat volle Gültigkeit durch das bilaterale Abkommen erlangt.