Vertrag vom 1. April 1955 zwischen der Republik
Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über
Rechtshilfe, Beglaubigungen, Urkunden und Vormund-
schaft samt Zusatzprotokoll, BGBl. Nr. 213/1956
Artikel 11
"Die von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde eines der vertragschließenden
Teile ausgestellten öffentlichen Urkunden, die mit der amtlichen Unterschrift und dem Amtssiegel
oder Amtsstempel versehen sind, genießen auch vor den Behörden des anderen
vertragschließenden Teiles die Beweiskraft öffentlicher Urkunden. Dasselbe gilt sinngemäß für
Notariatsakte.
Artikel 12
Vor den Behörden des anderen vertragschließenden Teiles bedürfen keiner weiteren
Beglaubigung:
(1) Öffentliche Urkunden, die von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde eines
der vertragschließenden Teile ausgestellt und mit der amtlichen Unterschrift und dem Amtssiegel
oder Amtsstempel versehen sind; dasselbe gilt sinngemäß für Notariatsakte;
(2) die von den Funktionären der in Österreich gesetzlich anerkannten Kirchen und
Religionsgemeinschaften als Altmatrikenführer ausgestellten und mit dem kirchlichen Siegel
versehenen Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden;
(3) Privaturkunden, in denen die Echtheit der Unterschrift von einem Gericht oder
öffentlichen Notar eines der vertragschließenden Teile beglaubigt ist;
(4) Abschriften von Urkunden, deren Übereinstimmung mit der Urschrift von einem
Gericht oder einem öffentlichen Notar eines der vertragschließenden Teile beglaubigt ist."
Liechtenstein ist dem Haager Beglaubigungsübereinkommen beigetreten
(BGBl. Nr. 368/1972; weitere Verlautbarungen BGBl. Nr. 420/1972).
Das Haager Beglaubigungsübereinkommen gelangt nach dessen Artikel 3 Abs. 2, Artikel 8 und 9 nicht zur Anwendung, sondern die Förmlichkeiten des vorstehenden Vertrages zwischen Liechtenstein und Österreich.
Die Urkunde hat volle Gültigkeit durch das bilaterale Abkommen erlangt.