Liechtenstein

Verträge: Rechtshilfevertrag
Haager Beglaubigungsübereinkommen
Europäisches Beglaubigungsübereinkommen

Vertrag vom 1. April 1955 zwischen der Republik
Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über
Rechtshilfe, Beglaubigungen, Urkunden und Vormund-
schaft samt Zusatzprotokoll, BGBl. Nr. 213/1956

Artikel 11

"Die von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde eines der vertragschließenden Teile ausgestellten öffentlichen Urkunden, die mit der amtlichen Unterschrift und dem Amtssiegel oder Amtsstempel versehen sind, genießen auch vor den Behörden des anderen vertragschließenden Teiles die Beweiskraft öffentlicher Urkunden. Dasselbe gilt sinngemäß für Notariatsakte.

Artikel 12

Vor den Behörden des anderen vertragschließenden Teiles bedürfen keiner weiteren Beglaubigung:

(1) Öffentliche Urkunden, die von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde eines der vertragschließenden Teile ausgestellt und mit der amtlichen Unterschrift und dem Amtssiegel oder Amtsstempel versehen sind; dasselbe gilt sinngemäß für Notariatsakte;

(2) die von den Funktionären der in Österreich gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften als Altmatrikenführer ausgestellten und mit dem kirchlichen Siegel versehenen Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden;

(3) Privaturkunden, in denen die Echtheit der Unterschrift von einem Gericht oder öffentlichen Notar eines der vertragschließenden Teile beglaubigt ist;

(4) Abschriften von Urkunden, deren Übereinstimmung mit der Urschrift von einem Gericht oder einem öffentlichen Notar eines der vertragschließenden Teile beglaubigt ist."

Liechtenstein ist dem Haager Beglaubigungsübereinkommen beigetreten (BGBl. Nr. 368/1972; weitere Verlautbarungen BGBl. Nr. 420/1972).

Das Haager Beglaubigungsübereinkommen gelangt nach dessen Artikel 3 Abs. 2, Artikel 8 und 9 nicht zur Anwendung, sondern die Förmlichkeiten des vorstehenden Vertrages zwischen Liechtenstein und Österreich.

Die Urkunde hat volle Gültigkeit durch das bilaterale Abkommen erlangt.

Home-Page - Fabsits: Apostille