Kroatien

Verträge: Vertrag über wechselseitigen rechtlichen Verkehr
Haager Beglaubigungsübereinkommen

Vertrag zwischen der Republik Österreich und der
Republik Kroatien über den wechselseitigen
rechtlichen Verkehr vom 16.12.1954,
BGBl. Nr. 224/1955 und BGBl. Nr. 474/1996

Artikel 41

"Von einem Gericht, einer Behörde oder einem öffentlichen Notar eines der vertragschließenden Staaten verfaßte oder aufgenommene öffentliche Urkunden bedürfen zum Gebrauche vor den Gerichten und Behörden des anderen vertragschließenden Staates keiner Beglaubigung, wenn sie mit dem Amtssiegel oder mit dem Amtsstempel versehen sind.

Artikel 42

Von einem Gericht, einer zuständigen Behörde oder einem öffentlichen Notar eines der vertragschließenden Staaten beglaubigte Privaturkunden bedürfen zum Gebrauche vor den Gerichten und Behörden des anderen vertragschließenden Staates keiner weiteren Beglaubigung.

Schlußprotokoll

a) Unter "Gerichte" im Sinne dieses Vertrages sind auch die in der Republik Kroatien bestehenden Wirtschaftsgerichte zu verstehen."

Clan 41

Javne isprave koje je sastavio ili izdao sud, drzavni organ ili javni beleznik u jednoj Drzavi Ugovornici, ako su snabdevene sluzbenim zigom ili pecatom, nije potrebno overavati radi upotrebe pred sudovima i drzavnim organima druge Drzave Ugovornice.

Clan 42

Za privatne isprave koje je overio sud, nadlezni drzavni organ ili beleznik jedne Drzava Ugovornice nije potrebna dalja overa za njihovu pred sudovima i drzavnim organima druge Drzave Ugovornice.

Zavrsni protokol

a) pod "sudovima" u smislu ovog Ugavora Podrazumevaju se i privredni sudovi koji postoje u Federativnoj Narodnoj Republici Jugoslaviji."

Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend die zwischen
der Republik Österreich und der Republik Kroatien geltenden
Bilateralen Verträge, BGBl. 474/1996

Auf Grund einer einvernehmlichen Prüfung des bilateralen Vertragsbestandes zwischen der Republik Österreich und der Republik Kroatien durch die zuständigen Stellen der beiden Staaten wurde festgestellt, daß auf der Grundlage der allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts die im foldenden angeführten bilateralen Verträge zum 8. Oktober 1991, dem Tag der Staatennachfolge Kroatiens in das betreffende Gebiet der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien, im Verhältnis zwischen der Republik Österreich und der Republik Kroatien in Kraft standen und seither von den zuständigen Behörden im Rahmen der Rechtsordnungen beider Länder angewendet werden:

2. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über den wechselseitigen rechtlichen Verkehr samt Schlußprotokoll vom 16. Dezember 1954 (BGBl. Nr. 224/1955).

Kroatien hat erklärt, sich weiterhin an das Haager Beglaubigungsübereinkommen (Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung) gebunden zu erachten (BGBl. Nr. 764/1993).

Das Haager Beglaubigungsübereinkommen gelangt nach dessen Artikel 3 Abs. 2, Artikel 8 und 9 nicht zur Anwendung, sondern die Förmlichkeiten des vorstehenden Vertrages zwischen Kroatien und Österreich.

Die Urkunde hat schon Gültigkeit durch das bilaterale Abkommen erlangt.

Home-Page - Fabsits: Apostille