Kosovo

Verträge: Vertrag über wechselseitigen rechtlichen Verkehr

Vertrag vom 16. Dezember 1954 zwischen der Republik
Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien
über den wechselseitigen rechtlichen Verkehr,
BGBl. Nr. 224/1955,
nunmehr Bundesrepublik Jugoslawien, BGBl. III Nr. 156/1997
nunmehr auch Republik Kosovo BGBl. III Nr. 147/2010

Artikel 41

"Von einem Gericht, einer Behörde oder einem öffentlichen Notar eines der vertragschließenden Staaten verfaßte oder aufgenommene öffentliche Urkunden bedürfen zum Gebrauch vor den Gerichten und den Behörden des anderen vertragschließenden Staates keiner Beglaubigung, wenn sie mit dem Amtssiegel oder dem Amtsstempel versehen sind.

Artikel 42

Von einem Gericht, einer zuständigen Behörde oder einem öffentlichen Notar eines der vertragschließenden Staaten beglaubigte Privaturkunden bedürfen zum Gebrauche vor den Gerichten und Behörden des anderen vertragschließenden Staates keiner weiteren Beglaubigung.

Schlußprotokoll

a) Unter "Gerichte" im Sinne dieses Vertrages sind auch die in der Bundesrepublik Jugoslawien bestehenden Wirtschaftsgerichte zu verstehen.

Clan 41

Javne isprave koje je sastavio ili izdao sud, drzavni organ ili javni beleznik u jednoj Drzavi Ugovornici, ako su snabdevene sluzbenim zigom ili pecatom, nije potrebno overavati radi upotrebe pred sudovima i drzavnim organima druge Drzave Ugovornice.

Clan 42

Za privatne isprave koje je overio sud, nadlezni drzavni organ ili beleznik jedne Drzava Ugovornice nije potrebna dalja overa za njihovu pred sudovima i drzavnim organima druge Drzave Ugovornice.

Zavrsni protokol

a) pod "sudovima" u smislu ovog Ugavora Podrazumevaju se i privredni sudovi koji postoje u Federativnoj Narodnoj Republici Jugoslaviji."

Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend die zwischen der
Republik Österreich und der Bundesrepublik Jugoslawien
geltenden bilateralen Verträge, BGBl. III Nr. 156/1997

Auf Grund einer einvernehmlichen Prüfung des bilateralen Vertragsbestandes zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Jugoslawien durch die zuständigen Stellen beider Staaten wurde festgestellt, daß auf der Grundlage der allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts die im folgenden angeführten bilateralen Verträge, die am 27. April 1992 zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien in Kraft standen, weiterhin im Verhältnis zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Jugoslawien bindend sind und von den jeweils zuständigen Behörden angewendet werden:

4. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über den wechselseitigen rechtlichen Verkehr samt Schlußprotokoll vom 16. Dezember 1954 (BGBl. Nr. 224/1955).

Erklärung vom 9. Juni 2006 (BGBl. III Nr. 158/2006):
Infolge der Erklärung über die Unabhängigkeit des Staates Montenegro sowie gemäß Art. 60 der Verfassungsurkunde der Staatenunion von Serbien und Montenegro wird die Republik Serbien die internationale Rechtspersönlichkeit der Staatenunion von Serbien und Montenegro weiterführen, was auch von der Nationalversammlung der Republik Serbien anlässlich ihrer Sitzung vom 5. Juni 2006 bestätigt wurde.

Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend die zwischen der
Republik Österreich und der Republik Kosovo
geltenden bilateralen Verträge, BGBl. III Nr. 147/2010

Auf Grund einer einvernehmlichen Prüfung des bilateralen Vertragsbestandes zwischen der Republik Österreich und der Republik Kosovo durch die zuständigen Stellen beider Staaten wurde festgestellt, dass auf der Grundlage der allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts die im folgenden angeführten bilateralen Verträge, die am 17. Februar 2008 zwischen der Republik Österreich und der Republik Serbien in Kraft standen, weiterhin im Verhältnis zwischen der Republik Österreich und der Republik Kosovo bindend sind und von den jeweils zuständigen Behörden angewendet werden:

3. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über den wechselseitigen rechtlichen Verkehr samt Schlussprotokoll (BGBl. 223/1955 und BGBl. III Nr. 156/1997).

(Weitere Lerlautbarungen BGBl. III Nr. 53/2011)

Rechtsmeinung des Bundesministerium für
europäische und internationale Angelegenheiten
BMeiA-K1.4.15.19/0003-IV.5/2012 vom 7.8.2012

Demnach wurde der Rechtshilfevertrag mit Jugoslawien BGBl Nr. 224/1955 im Verhältnis zwischen Österreich und Kosovo als in Kraft stehend identifiziert (vgl. BGBl. III Nr. 147/2010). Allerdings hat er durch bilaterales Völkergewohnheitsrecht eine Modifikation dahingehend erfahren, dass die Art. 41 und 42 betreffend die Beglaubigungsfreiheit für öffentliche und private Urkunden nicht zur Anwendung gelangen.
Es ist daher weiterhin die volle diplomatische Beglaubigung anzuwenden.

Die Republik Kosovo ist dem Haager Beglaubigungsübereinkommen nicht beigetreten.

Die Urkunde hat NICHT Gültigkeit durch das vorstehende bilaterale Abkommen erlangt.

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