Verträge:Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen
Haager Beglaubigungsübereinkommen
Europäisches Beglaubigungsübereinkommen
Zusatzabkommen vom 27. Feber 1979 zwischen der
Republik Österreich und der Französischen Republik
über Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen,
BGBl. Nr. 236/1980
Artikel 17
"1. Die Echtheit öffentlicher Urkunden, die in einem der beiden Staaten von einem
Gericht, einer Verwaltungsbehörde oder einem öffentlichen Notar ausgestellt und mit dem
Amtssiegel versehen sind, ist im anderen Staat anzuerkennen, ohne daß eine weitere Beglaubigung,
Apostille oder gleichartige Förmlichkeit verlangt werden darf. *)
2. Privaturkunden, die in einem der beiden Staaten ausgestellt und deren Echtheit dort
von einem Gericht, einer Verwaltungsbehörde oder einem öffentlichen Notar bestätigt ist, können
im anderen Staat verwendet werden, ohne daß eine weitere Beglaubigung, Apostille oder
gleichartige Förmlichkeit verlangt werden darf.
CONVENTION
d'entraide et de coopération judiciaire entre
la République d'Autriche et la République
Francaise additionelle à la Convention de
La Haye du 1er mars 1954 relative à la pro-
cédure civile
Article 17
1. L`authenticité des actes publics dressés, dans l`un des deux Etats, par une autorité
judiciaire ou administrative et revétus du sceau officiel, est reconnue dans l`autre Etat sans
qu`aucune légalisation, apostille ou formalité analogue ne puisse être exigée. *)
2. Les actes sous seing privé dressés dans l`un des deux Etats, et dont l`authenticité
y a été attestée par un notaire public, peuvent être produits dans làutre Etat sans qu`aucune
légakisation, apostille ou formalité analogue ne puisse être exigée."
Frankreich ist dem Haager Beglaubigungsübereinkommen beigetreten (BGBl. Nr. 27/1968).
Das Haager Beglaubigungsübereinkommen gelangt nach dessen Artikel 3 Abs. 2, Artikel 8 und 9 nicht zur Anwendung, sondern die Förmlichkeiten des vorstehenden Zusatzabkommen zwischen Frankreich und Österreich.
Die Urkunde hat volle Gültigkeit durch das bilaterale Abkommen erlangt.
Das Zuständigkeitsgebiet von Frankreich umfaßt:
Futuna Insel
Miquelon
Saint-Pierre
Vanuatu (Neue Hebriden s. auch Verein.Königreich)
Wallis Inseln
*)Im Artikel 1 des Zusatzabkommens gibt es Differenzen zwischen dem deutschen und französischen Text. Laut deutschem Text sind auch Urkunden eines öffentlichen Notars von der Beglaubigung ausgenommen, im französichen Text nicht, was höchstwahrscheinlich auf einen Übersetzungsfehler zurückzuführen ist.
Aus der Korrespondenz des BMJ mit dem französischen Justizministerium geht hervor, dass auch notarielle Urkunden ohne weiterer Beglaubigung (Apostille) von französischen Behörden anerkannt werden.