Beglaubigungsvertrag vom 21. Juni 1923 zwischen
der Republik Österreich und dem Deutschen Reiche,
BGBl. Nr. 139/1924 1)
Artikel 1
"Urkunden, die von einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des einen
vertragschließenden Staates ausgestellt wurden, bedürfen zum Gebrauch im Gebiet des anderen
Staates keiner weiteren Beglaubigung, wenn sie mit dem Siegel oder Stempel der Gerichts- oder
Verwaltungsbehörde versehen sind.
Artikel 2
Auszüge aus den Kirchenbüchern über Taufen, Trauungen oder Todesfälle, die im
Deutschen Reich unter dem Kirchensiegel erteilt werden, sowie Auszüge aus den Geburts-,
Trauungs- und Sterberegistern, die in Österreich geführt werden und mit dem Siegel oder Stempel
des Matrikenführers versehen sind, bedürfen zum Gebrauch im Gebiet des anderen Staates keiner
weiteren Beglaubigung.
Artikel 3
Die von Notaren ausgefertigten und mit dem amtlichen Siegel des Notars versehenen
Urkunden, die von Standesbeamten des Deutschen Reiches ausgefertigt und mit ihrem Siegel oder
Stempel versehenen Urkunden, ferner die von den Gerichtskanzleien und gerichtlichen Hilfsämtern,
Gerichtsvollziehern oder anderen gerichtlichen Hilfsbeamten ausgefertigten und mit dem
Gerichtssiegel versehenen Urkunden bedürfen zum Gebrauch im Gebiet des anderen Staates keiner
weiteren Beglaubigung.
Artikel 4
Die einer Privaturkunde von einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde oder einem Notar
beigefügte Beglaubigung bedarf keiner weiteren Beglaubigung."
Die Bundesrepublik Deutschland ist dem Haager Beglaubigungsübereinkommen
beigetreten (BGBl. Nr. 27/1968, weitere Verlautbarungen BGBl. Nr. 111/1995).
Das Haager Beglaubigungsübereinkommen kommt nach dessen Artikel 3 Abs. 2, Artikel 8 und 9 nicht zur Anwendung, sondern die Förmlichkeiten des Artikels 1 bis 4 des vorstehenden
Zusatzabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Österreich.
Die Urkunde hat volle Gültigkeit durch das bilaterale Abkommen erlangt.
Mit BGBl. Nr. 220/1994 von 24. März 1994 wurden die Verträge zwischen der Deutschen
Demokratischen Republik und Österreich für erloschen erklärt.
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1 )Dieser Vertrag ist im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland ab 1.1.1952 wieder
anwendbar (JABl. S. 36).
"Anmerkung zu Artikel 2:
Hiezu wurde festgestellt, daß unter den genannten Auszügen aus den Geburts-,Trauungs-
und Sterberegistern, die in Österreich geführt werden, auch die von den österreichischen
Standesbeamten aus den Personenstandsbüchern ausgestellten Personenstandsurkunden und
beglaubigten Abschriften zu verstehen sind."