Vertrag vom 20. Oktober 1967 zwischen der Republik
Österreich und der Volksrepublik Bulgarien
über Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen
und über Urkundenwesen, BGBl. Nr. 268/1969
Artikel 25
"(1)Die von Gerichten oder Verwaltungsbehörden eines der Vertragsstaaten im Rahmen
ihrer Zuständigkeit ausgestellten Urkunden, die mit der amtlichen Unterschrift und dem amtlichen
Siegel versehen sind, genießen auch vor den Gerichten und Verwaltungsbehörden des anderen
Vertragsstaates die Beweiskraft öffentlicher Urkunden. Dies gilt auch für andere inländische
Urkunden, denen nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dem sie ausgestellt worden
sind, die Beweiskraft öffentlicher Urkunden zukommt.
(2)Diese Beweiskraft kommt auch der Beglaubigung der Unterschrift auf einer Privaturkunde
zu, die von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde oder von einem öffentlichen Notar der
Privaturkunde beigesetzt worden ist.
Artikel 26
Die im Artikel 25 Absatz 1 bezeichneten Urkunden und die im Artikel 25 Absatz 2
bezeichneten Beglaubigungen einer Unterschrift bedürfen zum Gebrauch vor den Gerichten
und den Verwaltungsbehörden des anderen Vertragsstaates keiner weiteren Beglaubigung."
Bulgarien ist dem Haager Beglaubigungsabkommen beigetreten (BGBl. III Nr. 103/2001)
Das Haager Beglaubigungsübereinkommen gelangt nach dessen Artikel 3 Abs. 2, Artikel 8 und 9 nicht zur Anwendung, sondern die Förmlichkeiten des vorstehenden Vertrages zwischen Bulgarien und Österreich.
Die Urkunde hat volle Gültigkeit durch dieses bilaterale Abkommen erlangt.