AußStrG § 190:

neu:
(1) Die genaue Übereinstimmung einer Übersetzung mit dem Original ist von einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetsch unter Beifügung des Datums der Übersetzung, der Unterschrift und des Siegels des Dolmetsches zu beglaubigen. Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, mit Verordnung nähere Regelungen über Form und Gestaltung derartiger Übersetzungen sowie der Beglaubigungsvermerke zu erlassen.

Anmerkung:
Die Übersetzung wird bei demjenigen Landesgericht über- oder zwischenbeglaubigt, bei dem der Dolmetscher eingetragen ist.

Vergleiche alt AußStrG § 289:

"Am Ende der Übersetzung hat der Dolmetsch die genaue Übereinstimmung derselben mit dem Original mit Beziehung auf seinen Eid zu bezeugen, Jahr und Tag der verfertigten Übersetzung zu bemerken und dieses Zeugnis durch seine Unterschrift und sein Siegel zu bekräftigen. Soll von der Urkunde außer dem Orte, wo der Dolmetsch seinen Wohnsitz hat, Gebrauch gemacht werden, so ist die Unterschrift desselben von dem Gerichte, bei dem er in Pflicht steht, mit dem Beisatze zu beglaubigen, daß er als Dolmetsch gerichtlich beeidigt sei."